Der Betreiber eines Fitnessstudios, der sein Studio im Jahr 2020
wegen der Corona-Maßnahmen schließen musste, aber weiterhin Mitgliedsbeiträge
erhielt, schuldet die Umsatzsteuer auf die erhaltenen Mitgliedsbeiträge. Eine
Berichtigung dieser Umsatzsteuer zu seinen Gunsten ist erst dann möglich, wenn
er die Beiträge zurückzahlt.

Hintergrund: Umsatzsteuer
entsteht, wenn ein Unternehmer eine Leistung gegen Entgelt erbringt oder wenn
er für eine noch zu erbringende Leistung eine Anzahlung erhält. Ist
Umsatzsteuer entstanden, kann sie zugunsten des Unternehmers berichtigt werden,
wenn für eine vereinbarte Leistung ein Entgelt entrichtet worden ist, der
Unternehmer die Leistung aber nicht ausführt.

Sachverhalt: Der Kläger betrieb
ein Fitnessstudio, das er aufgrund der behördlichen Corona-Maßnahmen im
Zeitraum vom 17.3.2020 bis 17.5.2020 schließen musste. Er informierte seine
Mitglieder über die Schließung und bot ihnen u.a. eine kostenlose Verlängerung
der Mitgliedschaft um drei Monate, verschiedene Fitnesskurse im
Internet-Streaming, die Nutzung einer „Telefon-Hotline“ sowie
einen kostenlosen 3D-Körperscan an; allerdings standen die Online-Kurse auch
Nicht-Mitgliedern offen. Von den ca. 800 Mitgliedern zahlten 761 Mitglieder die
Beiträge im Zeitraum vom 17.3.2020 bis 17.5.2020 weiter; von den 761
Mitgliedern nahmen 85 Mitglieder die Bonus-Monate in Anspruch, und insgesamt
nur 40 Mitglieder verlangten die Beiträge zurück. Der Kläger hielt die von ihm
im Schließungszeitraum eingezogenen Mitgliedsbeiträge für nicht
umsatzsteuerbar.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) folgte dem nicht:

  • Die für den Zeitraum März bis Mai 2020 gezahlten
    Mitgliedsbeiträge waren umsatzsteuerbar, da sie ein Entgelt
    für die Leistung des Klägers
    darstellten. Der Kläger hatte
    nämlich die monatliche Nutzungsmöglichkeit des Fitnessstudios angeboten und
    hierfür Beiträge erhalten; zwischen dieser monatlichen (Teil-)Leistung und der
    Zahlung des Mitgliedsbeitrags bestand ein unmittelbarer Zusammenhang.

  • Außerdem hatte der Kläger seinen Mitgliedern drei kostenlose
    Bonus-Monate zugesagt. Die Mitgliedsbeiträge
    stellten damit jedenfalls eine umsatzsteuerbare
    Anzahlung
    dar. Umsatzsteuerlich kommt es nur auf den
    wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Beitragszahlung und den angebotenen
    Bonus-Monaten an. Unbeachtlich ist, ob bezüglich der kostenlosen
    Vertragsverlängerung eine zivilrechtlich wirksame Vereinbarung zwischen dem
    Kläger und den Mitgliedern zustande gekommen ist. Ferner kommt es nicht darauf
    an, dass nur 85 Mitglieder die Bonus-Monate in Anspruch genommen haben.

  • Offenbleiben konnte die Frage, ob die während der Schließung
    des Studios angebotenen Live-Kurse, die „Telefon-Hotline“ und der
    kostenlose 3D-Körperscan ebenfalls umsatzsteuerbare Leistungen dargestellt
    haben. Gegen eine Umsatzsteuerbarkeit der Live-Kurse sprach, dass diese für
    jedermann zugänglich und kostenlos waren.

Hinweise: Da der Kläger das
Fitnessstudio im Schließungszeitraum den Mitgliedern tatsächlich nicht zur
Verfügung stellen konnte, kommt zwar eine Berichtigung der
Umsatzsteuer zu seinen Gunsten in Betracht
. Die Berichtigung
ist aber erst dann möglich, wenn und soweit er die Beiträge zurückzahlt. Im
Streitfall hat der Kläger in nur 40 Fällen (bei ca. 800 Mitgliedern) die
Beiträge zurückgezahlt, und dies auch erst in einem späteren Zeitraum. Daher
kann er die Umsatzsteuer bezüglich der Beiträge der 40 Mitglieder
erst im Monat der jeweiligen Rückzahlung
berichtigen
, während er in den verbleibenden 761 Fällen die
Umsatzsteuer mangels Rückzahlung des Mitgliedsbeitrags nicht berichtigen
kann.

Quelle: BFH, Urteile vom 13.11.2024 – XI R 5/23 und XI R
36/22; NWB