Die Umsätze eines gemeinnützigen Vereins für Verkehrserziehung aus
einem Fahrsicherheitstraining sind umsatzsteuerfrei, wenn das
Fahrsicherheitstraining von den Teilnehmern beruflich
genutzt
wird. Die Umsätze aus der Vermietung eines
Rettungssimulators unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, wenn es
sich insoweit um einen sog. Zweckbetrieb handelt und der Zweckbetrieb nicht im
Wettbewerb mit nicht gemeinnützigen Unternehmen steht.

Hintergrund: Umsätze aus
Schulungsmaßnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei.

Gemeinnützige Vereine unterliegen mit ihren Umsätzen aus einem sog.
Zweckbetrieb dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Ein Zweckbetrieb ist ein
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, mit dem die steuerbegünstigten
satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwirklicht werden, wenn diese Zwecke nur
durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können. Allerdings ist für
die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes erforderlich, dass mit dem
Zweckbetrieb nicht in erster Linie zusätzliche Umsätze
erzielt
werden, die zu einem unmittelbaren Wettbewerb mit
nicht gemeinnützigen Unternehmern führen.

Sachverhalt: Der Kläger war ein
gemeinnütziger Verein, der auf den Gebieten der Verkehrssicherheit und
Verkehrserziehung tätig war. Er führte in den Jahren 2013 und 2014
Sicherheitstrainings für die Nutzung von Pkw und Motorrädern, aber auch für
Senioren durch. Außerdem kaufte der Kläger einen Rettungssimulator, den er an
verschiedene Veranstalter für Veranstaltungen wie z.B. die Eröffnung eines
Autohauses oder Firmenjubiläen vermietete. Mit einem Rettungssimulator konnte
geübt werden, wie man sich aus einem umgestürzten Auto befreit. Der Kläger
behandelte die Umsätze aus dem Sicherheitstraining sowie aus der Vermietung des
Rettungssimulators als umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt ging von einer
Umsatzsteuerpflicht des Klägers aus und wandte den regulären Steuersatz von 19
% an.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das
Finanzgericht (FG) zurück:

Die Umsätze aus der Vermietung des Rettungssimulators sind mangels
Befreiungsvorschrift nicht umsatzsteuerfrei. Es kann aber der ermäßigte
Umsatzsteuersatz von 7 % anwendbar sein, wenn es sich bei dem
Vermietungsbereich um einen Zweckbetrieb handelt, mit dem die Satzungszwecke
des Klägers verwirklicht werden. Ob dies der Fall gewesen ist, muss das FG nun
im zweiten Rechtsgang prüfen. Dabei muss das FG insbesondere prüfen, ob der
Kläger in unmittelbaren Wettbewerb zu nicht gemeinnützigen Unternehmern
getreten ist.

Für die Umsätze aus dem Sicherheitstraining kommt die
Umsatzsteuerfreiheit für Schulungsmaßnahmen
in Betracht. Nach dem europäischen Mehrwertsteuerrecht erfordert dies aber
einen beruflichen Bezug.

  • Verwenden alle Teilnehmer des Sicherheitstrainings die
    erworbenen Kenntnisse beruflich, ist die Umsatzsteuerfreiheit zu bejahen.

  • Verwenden jedoch nur einige Teilnehmer die erworbenen
    Kenntnisse für berufliche Zwecke, wird die Umsatzsteuerfreiheit nicht nur für
    die Umsätze, die mit diesen Teilnehmern erzielt werden, gewährt, sondern
    entweder ganz oder gar nicht. Eine vollständige Umsatzsteuerfreiheit ist zu
    bejahen, wenn die Schulung konkret geeignet ist, berufliche Kenntnisse zu
    erwerben oder zu erhalten; dies muss sich
    leistungsbezogen aus der Schulungsmaßnahme
    selbst ergeben, wenn z.B. die Kosten für das Sicherheitstraining von der
    Bundeswehr oder der Berufsgenossenschaft übernommen werden. Bei einem
    Sicherheitstraining für Motorräder sowie bei dem Sicherheitstraining für
    Senioren erscheint ein leistungsbezogener, beruflicher Zweck hingegen
    zweifelhaft.

Hinweise: Sollte die
Umsatzsteuerfreiheit für das Fahrsicherheitstraining zu verneinen sein, könnte
die Steuerfreiheit jedenfalls für Kurse gelten, an denen Jugendliche
teilnahmen. Es müsste dann bei den Kursen um die Erziehung von Kindern und
Jugendlichen im Rahmen der Verkehrssicherheit gegangen sein. Dies setzt über
die bloße Wissensermittlung hinaus voraus, dass soziale Kompetenzen und Werte
vermittelt werden.

Die allgemeine Umsatzsteuerbefreiung für Unterricht greift im
Streitfall nicht, weil beim umsatzsteuerfreien Unterricht ein breites und
vielfältiges Spektrum von Stoffen vermittelt werden muss. Weder ein
Sicherheitsunterricht noch der allgemeine Fahrunterricht erfüllen diese
Voraussetzungen, sondern stellen einen spezialisierten Unterricht dar. Der BFH
hat bereits entschieden, dass auch der Schwimmunterricht, der Surf- und
Segelunterricht für Universitäten oder der Fahrunterricht kein allgemeiner,
umsatzsteuerfreier Unterricht sind, sondern Spezialunterricht und damit
umsatzsteuerpflichtig sind.

Quelle: BFH, Urteil v. 17.11.2022 – V R 33/21 (V R 26/18);
NWB