Der Bundesrat hat am
		7.10.2022
		zahlreichen Änderungen bei den sog. Verbrauchsteuern zugestimmt. Beschlossen
		wurde ebenfalls die befristete Beibehaltung der Anwendung des ermäßigten
		Steuersatzes in der Gastronomie bis Ende 2023.
Mit der
		Verabschiedung des „Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen“
		treten u.a. folgende Maßnahmen in Kraft:
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Bis Ende 2023 bleibt es beim 
 reduzierten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auf Restaurant- und
 Verpflegungsdienstleistungen. Ausgenommen sind weiterhin Getränke. Eigentlich
 wäre die in der Corona-Pandemie eingeführte Stützungsmaßnahme für die
 Gastronomie Ende 2022 ausgelaufen.
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Darüber hinaus werden die 
 ebenfalls nur temporär ermäßigten Sätze der
 Biersteuermengenstaffel dauerhaft
 entfristet. Ziel ist es nach der amtlichen Begründung, die einzigartige
 Biervielfalt und Braukunst sowie die mittelständisch geprägte Brauereistruktur
 zu stärken. Außerdem befreit das Gesetz Bierwürze, die zur Herstellung von
 alkoholsteuerpflichtigen Waren verwendet wird, von der
 Biersteuer.
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Dies ist eine unlizenzierte Version der NWB WebNews und nur zu Testzwecken geeignet. Ferner wird mit dem Gesetz die 
 Vorsteuerpauschale für Landwirte ab dem
 1.1.2023 von 9,5
 auf 9 Prozent abgesenkt.
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Zudem schafft das Gesetz die 
 Grundlage, damit der während der Corona-Pandemie aufgestellte
 Wirtschaftsstabilisierungsfonds der KfW
 Darlehen zur Refinanzierung von sog. Zuweisungsgeschäften gewähren kann. Dazu
 gehören Transaktionen zur Stabilisierung der Energieversorgung, insbesondere
 zum Auffüllen der Gasspeicher und zum Ausbau der Infrastruktur für Flüssiggas.
 Gesetzliche Kreditermächtigungen sollen die Liquidität der KfW sichern und
 Sicherheitsanforderungen an Gas- und Strommärkten bedienen.
Hinweis: Das von der
		Bundesregierung auf den Weg gebrachte Gesetz dient eigentlich der Umsetzung von
		EU-Vorgaben im Biersteuerrecht, wurde allerdings im Laufe des
		Bundestagsverfahrens um zahlreiche weitere Maßnahmen ergänzt. Es wird nun dem
		Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann anschließend wie
		geplant in Kraft treten.
Quelle: BundesratKOMPAKT,
		Meldung v. 7.10.2022; NWB
 
					 
												
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