Die sog.
Corona-Schutzmaskenpauschale, die Apotheken für die Abgabe von Schutzmasken an
coronagefährdete Bürger während der Corona-Krise erhielten, unterlag der
Umsatzsteuer. Denn es handelte sich bei der Pauschale um ein
Entgelt eines Dritten für eine Lieferung des
Apothekers an die coronagefährdeten Bürger.

Hintergrund: Umsatzsteuer
entsteht bei einer Leistung eines Unternehmers gegen Entgelt. Nach dem Gesetz
muss das Entgelt nicht zwingend vom Leistungsempfänger gezahlt werden, sondern
kann auch von einem Dritten gezahlt werden.

Sachverhalt: Der Kläger
war selbständiger Apotheker, der die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten
ermittelte. Er gab ab dem 15.12.2020 bis zum 6.1.2021 an corona-gefährdete
Bürger Schutzmasken ab. Am 18.12.2020 erließ der Nacht- und Notdienstfonds des
Deutschen Apothekerverbands e.V. einen Auszahlungsbescheid gegenüber dem Kläger
und setzte eine einmalige Pauschale für den Kläger fest, die noch im Jahr 2020
ausgezahlt wurde. Als Grund für die Festsetzung wurde die Abgabe von drei
Schutzmasken pro anspruchsberechtigtem Bürger im Ausgabezeitraum vom 15.12.2020
bis zum 6.1.2021 genannt. Der Kläger sah den Auszahlungsbetrag als nicht
umsatzsteuerbar an; jedoch ging das Finanzamt von der Umsatzsteuerbarkeit im
Jahr 2020 aus.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Der Kläger war Unternehmer und
    führte Leistungen aus, da er Schutzmasken an vulnerable Gruppen lieferte. Es
    handelte sich nicht um eine Lieferung des Klägers an die gesetzliche
    Krankenversicherung. Zwar wird bei ärztlich verordneten Arzneimitteln eine
    Lieferung an die gesetzliche Krankenkasse angenommen; im Streitfall ging es
    aber nicht um die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel, so dass ein
    Bezug zu einzelnen gesetzlichen Krankenkassen nicht bestand.

  • Der im Bescheid festgesetzte
    Betrag war das Entgelt eines Dritten, nämlich des Nacht- und Notdienstfonds des
    Deutschen Apothekerverbands e.V., für die Lieferung der Schutzmasken. Nach der
    Begründung des Bescheids wurde die Pauschale für die Abgabe der Schutzmasken an
    vulnerable Personengruppen festgesetzt.

  • Unbeachtlich ist, dass die
    Pauschale geleistet wurde, bevor der Kläger alle Schutzmasken geliefert hat.
    Denn bei der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten unterliegen auch
    Anzahlungen der Umsatzsteuer, wenn bereits feststeht, welche Leistung
    ausgeführt werden wird.

Hinweise: Einen nicht
umsatzsteuerbaren Zuschuss lehnte der BFH ab. Denn die Pauschale wurde nicht
ausschließlich aus gesundheitspolitischen Gründen gezahlt. Insbesondere ging es
nicht um eine finanzielle Unterstützung der Apotheken, sondern um eine schnelle
Versorgung der vulnerablen Gruppen mit Schutzmasken.

Unbeachtlich war auch, dass es sich
um einen Pauschalbetrag handelte. Für die Umsatzsteuer kommt es nämlich nicht
darauf an, ob das Entgelt dem Wert der Leistung entspricht. Der BFH ließ offen,
ob Umsatzsteuer auch dann entstanden wäre, wenn der Kläger gar keine
Schutzmasken geliefert hätte.

Quelle: BFH, Urteil vom 6.2.2025 –
V R 24/23; NWB