Verkauft ein Unternehmer Guthabenkarten weiter, mit denen der
Käufer digitale Inhalte erwerben kann, ist dies umsatzsteuerbar, wenn es sich
bei den Guthabenkarten um sog. Einzweck-Gutscheine handelt. Dies setzt voraus,
dass bereits im Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins zum einen der Ort der
Leistung, für die der Gutschein eingesetzt werden kann, und zum anderen die
geschuldete Umsatzsteuer feststehen.
Hintergrund: Ob der Verkauf
eines Gutscheins umsatzsteuerbar ist, richtet sich danach, ob es sich um einen
sog. Einzweck-Gutschein handelt, bei dem der Ort der Leistung, für die der
Gutschein ausgestellt wird, sowie die hierfür geschuldete Umsatzsteuer zum
Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen oder ob es sich um einen
sog. Mehrzweck-Gutschein handelt, bei dem der Ort der Leistung und/oder die
geschuldete Umsatzsteuer noch nicht feststehen. Bei einem Einzweck-Gutschein
entsteht die Umsatzsteuer bereits beim Verkauf des Gutscheins, während bei
einem Mehrzweck-Gutschein die Umsatzsteuer erst bei Einlösung entsteht.
Sachverhalt: Im Streitfall ging
es um den Verkauf von Guthabenkarten in einer Lieferkette. Die Guthabenkarten
konnten beim X-Netzwerk eingelöst und digitale Inhalte erworben werden. Die
Guthabenkarten wurden von Y ausgestellt, der in Großbritannien ansässig war. Y
versah die Guthabenkarten mit einem Ländercode (für Deutschland z. B.
„DE“), so dass die Guthabenkarten nur im jeweiligen Land, das zum
Ländercode passte, eingesetzt werden konnten. Y verkaufte die Guthabenkarten an
Lieferanten in EU-Staaten außerhalb Deutschlands. Die Lieferanten verkauften
diejenigen Guthabenkarten, die den Ländercode „DE“ aufwiesen, an
die in Deutschland ansässige Klägerin, die sie an die Endkunden in Deutschland
veräußerte. Die Klägerin behandelte die Guthabenkarten als sog.
Mehrzweck-Gutscheine und führte daher keine Umsatzsteuer aus dem Verkauf ab.
Das Finanzamt ging hingegen von Einzweck-Gutscheinen aus und setzte
Umsatzsteuer fest.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
-
Es handelte sich bei den Guthabenkarten um
Einzweck-Gutscheine, so dass bereits der
Verkauf der Guthabenkarten durch die Klägerin an die Endkunden der Umsatzsteuer
unterlag und nicht erst die Einlösung der Guthabenkarten. -
Die Voraussetzungen eines Einzweck-Gutscheins waren erfüllt,
da bei Ausstellung des Gutscheins durch Y der Ort der Leistung, für die die
Guthabenkarte ausgestellt war, und die geschuldete Umsatzsteuer feststanden. Y
als Aussteller der Guthabenkarten hatte mit der Kennung „DE“
abgesichert, dass die Guthabenkarten nur in Deutschland eingelöst werden
würden. Ort der sonstigen Leistung war somit der Wohnsitz oder gewöhnliche
Aufenthalt des deutschen Endkunden, also Deutschland. Die geschuldete
Umsatzsteuer stand bei Ausstellung der Guthabenkarten ebenfalls fest, da der
Steuersatz für elektronische Inhalte 19 % beträgt.
Hinweise: Der BFH hatte den
Europäischen Gerichtshof angerufen, der die beiden Voraussetzungen für
Einzweck-Gutscheine bestätigte und dass es auf die Verhältnisse bei der
Ausstellung des Gutscheins ankommt. Damit kann es auch in einer Leistungskette
Einzweck-Gutscheine geben und Umsatzsteuer bei Übertragung der Gutscheine
entstehen.
Quelle: BFH, Beschluss vom 25.6.2025 – XI R 14/24 (XI R
21/21); NWB

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