Die isolierte Einlagerung eingefrorener Eizellen ist als ärztliche
Heilbehandlung umsatzsteuerfrei, wenn sie Teil einer Fruchtbarkeitsbehandlung
mit einer Kryokonservierung ist und Einlagerung und Kryokonservierung zwar
nicht durch denselben Arzt, sondern durch zwei personenidentische
Gesellschaften, an der die Ärzte beteiligt sind, vorgenommen werden.

Hintergrund: Ärztliche
Heilbehandlungen sind umsatzsteuerfrei.

Streitfall: Die Klägerin war
eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Gesellschafter Frauenärzte
waren, die zugleich die Frauenarztpraxis F-Praxis betrieben. Die GbR lagerte
sowohl tiefgekühlte Samen- und Eizellen, damit diese künstlich befruchtet
werden konnten, als auch tiefgekühlte befruchtete Eizellen ein; die vorherige
oder nachfolgende künstliche Befruchtung wurde in ärztlicher Hinsicht von der
F-Praxis betreut. Das Finanzamt gewährte der Klägerin nicht die
Umsatzsteuerfreiheit, weil die ärztliche Leistung nicht von der Klägerin,
sondern von der F-Praxis erbracht worden war.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gewährte die Umsatzsteuerfreiheit und gab der Klage
statt:

  • Die Umsatzsteuerfreiheit für ärztliche Heilbehandlungen gilt
    auch für die isolierte Einlagerung eingefrorener Eizellen, bei der die
    künstliche Befruchtung von einem anderen Unternehmer betreut wird. Dies gilt
    jedenfalls dann, wenn es sich bei dem einlagernden Unternehmer und dem
    behandelnden Unternehmer um dieselben Personen handelt.

  • Im Streitfall waren an der Klägerin sowie an der F-Praxis
    dieselben Ärzte beteiligt. Die Leistungen der Ärzte sind umsatzsteuerfrei. Die
    ärztliche Leistung ist in der Fruchtbarkeitsbehandlung zu sehen. Mit dieser
    ärztlichen Leistung ist die Einlagerung der tiefgefrorenen Ei- und Samenzellen
    verbunden, da sie denselben therapeutischen
    Zweck
    verfolgt.

Hinweise: Der BFH hatte bereits
im Jahr 2015 entschieden, dass die weitere Einlagerung von Eizellen
umsatzsteuerfrei ist, wenn sie durch den behandelnden Arzt erfolgt. Die
Finanzverwaltung ist dem gefolgt und hat die sog. weitere Lagerung als
umsatzsteuerfrei angesehen, nicht aber die sog. bloße Lagerung, bei der die
ärztliche Behandlung durch einen anderen Unternehmer erfolgt. Der BFH
widerspricht der Finanzverwaltung nun für den Fall, dass die beiden Unternehmer
personenidentische Gesellschaften sind.

Quelle: BFH, Beschluss v.
7.7.2022 – V R 10/20; NWB