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Ein Golfclub, der Leistungen gegen gesondertes Entgelt erbringt,
kann sich nicht auf die Umsatzsteuerfreiheit nach europäischem Recht berufen.
Er kann hinsichtlich der Teilnehmergebühren für Golfturniere auch nicht die
deutsche Umsatzsteuerfreiheit beanspruchen, wenn er eine sog. Einrichtung mit
Gewinnstreben ist, weil in seiner Satzung nicht geregelt ist, dass das
Vereinsvermögen im Fall der Auflösung des Vereins für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden ist.

Hintergrund: Nach dem deutschen
Umsatzsteuerrecht sind Entgelte für die Teilnahme an sportlichen
Veranstaltungen, die von gemeinnützigen Vereinen durchgeführt werden,
umsatzsteuerfrei. Nach dem europäischen Umsatzsteuerrecht sind hingegen
Entgelte für bestimmte Dienstleistungen, die in einem engen Zusammenhang mit
dem Sport stehen, umsatzsteuerfrei, wenn der Sport von einer Einrichtung
angeboten wird, die kein Gewinnstreben hat.

Streitfall: Der Kläger ist der
nicht gemeinnützige Golfverein Schloss Igling e.V., dessen Mitglieder einen
Jahresbeitrag von ca. 1.000 € sowie eine Aufnahmegebühr von einmalig ca.
200 € zahlen. Die Satzung des Vereins enthielt keine Regelung, nach
der das Vereinsvermögen im Fall der Auflösung des Vereins für gemeinnützige
Zwecke verwendet werden muss. Der Verein erzielte im Jahr 2011 Einnahmen aus
der Gebühr für die Platznutzung (sog. Greenfee), Startgelder für die Teilnahme
an Turnieren, Gebühren für die Nutzung von Ballautomaten und Caddys sowie aus
dem Verkauf eines Golfschlägers, insgesamt ca. 78.000 €. Diese
Einnahmen behandelte das Finanzamt als umsatzsteuerpflichtig und verlangte von
dem Verein Umsatzsteuer.

Entscheidung: Der BFH verneint
eine Umsatzsteuerfreiheit und hat die Klage des Vereins abgewiesen:

  • Ein Sportverein kann sich nicht unmittelbar auf die
    Umsatzsteuerfreiheit nach europäischem Recht berufen. Denn danach sind nur
    „bestimmte“ Leistungen im Sportbereich steuerfrei. Dies bedeutet,
    dass die endgültige Entscheidung darüber, welche Leistungen umsatzsteuerfrei
    sind, vom jeweiligen nationalen Gesetzgeber, z.B. vom deutschen Gesetzgeber,
    getroffen werden müssen; dies verhindert, dass ein Verein sich unmittelbar auf
    die europäische Umsatzsteuerbefreiung berufen kann.

  • Auch die deutsche Umsatzsteuerfreiheit steht dem Verein nicht
    zu. Denn hierfür wäre bei Auslegung der deutschen Regelung unter
    Berücksichtigung des europäischen Umsatzsteuerrechts erforderlich, dass der
    Verein eine Einrichtung ohne Gewinnstreben ist. Dies setzt aber eine
    entsprechende gemeinnützige Satzung voraus, die u.a. regelt, dass im Fall der
    Auflösung des Vereins das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke verwendet
    wird. Diesen Anforderungen genügte die Satzung des Vereins im Jahr 2011 nicht,
    sondern erst im Jahr 2016.

  • Die Regelung für Kleinunternehmer kam für den Verein aufgrund
    der Höhe seiner Umsätze nicht in Betracht.

Hinweise: Der BFH ändert seine
Rechtsprechung, nachdem er im Streitfall den Europäischen Gerichtshof angerufen
hatte und dieser eine unmittelbare Berufung auf das europäische
Umsatzsteuerrecht abgelehnt hat. Bislang ließ der BFH es zu, dass sich ein
deutscher Sportverein unmittelbar auf die Steuerbefreiung nach dem europäischen
Recht beruft; dies ist nun nicht mehr möglich.

Handelt es sich bei dem Verein um eine Einrichtung ohne
Gewinnstreben, steht ihm nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht die
Umsatzsteuerfreiheit für Teilnehmergebühren für sportliche Veranstaltungen zu.
Diese Voraussetzung dürfte beim Kläger für den Zeitraum ab 2016 erfüllt sein,
soweit er Golfturniere durchführt und hierfür Teilnahmegebühren vereinnahmt.
Für die weiteren streitigen Leistungen wie die Greenfee oder die Miete für die
Nutzung des Ballautomaten oder der Caddys gibt es keine Umsatzsteuerfreiheit
nach deutschem Recht.

Die Mitgliedsbeiträge wurden vom Finanzamt im Streitfall als nicht
umsatzsteuerbar angesehen und sind daher nicht streitig. Der BFH hatte zwar im
Beschluss über das Vorabentscheidungsersuchen Zweifel anklingen lassen, äußert
sich dazu nun aber nicht mehr.

BFH, Urteil vom 21.4.2022 – V R 48/20 (V R 20/17);
NWB