Ein Berufsverband, der Ortskundeprüfungen für angehende Taxifahrer
gegen Zahlung einer Gebühr durchführt, erbringt eine umsatzsteuerfreie
Leistung. Die Gebühr unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer.

Hintergrund: Der Gesetzgeber
stellt Lehrveranstaltungen von Einrichtungen, die dem Zweck eines
Berufsverbands dienen, umsatzsteuerfrei, wenn die Einnahmen überwiegend zur
Deckung der Kosten verwendet werden.

Streitfall: Der Kläger war ein
Berufsverband, der nicht gemeinnützig war. Er führte im Streitjahr 2011
Ortskundeprüfungen für angehende Taxifahrer durch und erhielt hierfür eine
Gebühr auf der Grundlage einer Gebührenordnung. Hierfür stellte der Kläger
keine Umsatzsteuer in Rechnung. Das Finanzamt verlangte vom Kläger jedoch
Umsatzsteuer.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) bejahte die Umsatzsteuerfreiheit und gab der Klage
statt:

  • Zwar war die Leistung des Klägers umsatzsteuerbar, unterlag
    also dem Grunde nach der Umsatzsteuer. Denn es gab einen unmittelbaren
    Zusammenhang zwischen der Abnahme der Ortskundeprüfung und der entrichteten
    Gebühr; unbeachtlich war, dass die Leistung des Klägers im öffentlichen
    Interesse lag.

  • Die Leistung war aber umsatzsteuerfrei. Sie fällt nämlich
    unter die Umsatzsteuerfreiheit für
    Lehrveranstaltungen
    , die auch die Aus- und Fortbildung sowie
    die berufliche Umschulung umfasst. Hierzu gehören Schulungsmaßnahmen mit einem
    direkten Bezug zu einem Gewerbe oder einem Beruf sowie jegliche
    Schulungsmaßnahmen, die dem Erwerb oder dem Erhalt beruflicher Kenntnisse
    dienen.

  • Die Ortskundeprüfung war eine Schulungsmaßnahme mit einem
    direkten Bezug zu einem Beruf. Denn sie stellte den Schlusspunkt sowie den
    notwendigen Bestandteil einer Schulungsmaßnahme zum Beruf des Taxifahrers dar.
    Ohne Ortskundeprüfung durfte der Beruf des Taxifahrers im Streitjahr nicht
    ausgeübt werden. Für die Steuerbefreiung ist nicht erforderlich, dass derselbe
    Anbieter sowohl die eigentliche Schulungsmaßnahme als auch die Prüfung
    durchführen muss.

  • Die weiteren Voraussetzungen der gesetzlichen Steuerbefreiung
    lagen vor. Der Kläger war ein Berufsverband, und die Einnahmen aus den Gebühren
    dienten überwiegend zur Kostendeckung. Letzteres folgt daraus, dass die
    Gebührenordnung die Gebührensätze danach festlegt, dass der mit den
    Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird.

Hinweise: Die bisherigen
aktuellen Entscheidungen des BFH im Bereich der Umsatzsteuerfreiheit für
Unterricht betrafen den Schul- und Hochschulunterricht. Der BFH hat in diesem
Bereich entschieden, dass Unterricht nur dann steuerfrei ist, wenn er der
Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten
bezüglich eines breiten und vielfältigen Stoffspektrums dient; daher hat der
BFH den Schwimmunterricht und Fahrschulunterricht (für private Zwecke) nicht
als umsatzsteuerfrei behandelt.

Das aktuelle Urteil betrifft hingegen den Bereich der Aus- und
Fortbildung sowie der beruflichen Umschulung. Der BFH stellt klar, dass die
Begriffe der Aus- und Fortbildung sowie der beruflichen Umschulung nicht so eng
auszulegen sind, dass die Umsatzsteuerbefreiung wirkungslos bliebe.

Quelle: BFH, Urteil v. 30.6.2022 – V R 32/21 (V R 31/17);
NWB