Der Transport von kranken,
verletzten oder behinderten Menschen ist umsatzsteuerfrei. Die
Umsatzsteuerfreiheit ergibt sich aus dem europäischen Umsatzsteuerrecht. Die
Umsatzsteuerfreiheit gilt jedoch nicht für Essens- oder Medikamententransporte.

Hintergrund: Nach
deutschem Umsatzsteuerrecht ist die Beförderung von kranken und verletzten
Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind,
umsatzsteuerfrei. Nach europäischem Umsatzsteuerrecht sind Dienstleistungen
umsatzsteuerfrei, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit
verbunden sind und entweder durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder
aber durch Einrichtungen, die als Einrichtungen mit sozialem Charakter
anerkannt sind, erbracht werden.

Sachverhalt: Es ging um
eine GmbH, die überwiegend kranke, verletzte und behinderte Personen
transportierte. Hierzu verwendete sie Fahrzeuge, die teilweise als Krankenwagen
eingerichtet waren, teilweise bei Bedarf für die Beförderung von kranken und
verletzten Personen eingerichtet werden konnten und die teilweise nur über eine
seitlich ausfahrbare Trittstufe verfügten. In geringem Umfang beförderte die
GmbH auch Essenscontainer und Medikamente. Das Finanzamt gewährte die
Umsatzsteuerfreiheit nach deutschem Recht nur insoweit, als die Fahrten mit den
Krankenwagen durchgeführt wurden. Die GmbH begehrte eine vollständige
Umsatzsteuerfreiheit.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gewährte grundsätzlich die Umsatzsteuerfreiheit für die
Transporte kranker, verletzter oder behinderter Menschen und verwies die Sache
zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Auf die Umsatzsteuerfreiheit
    nach deutschem Recht kommt es nicht an, da sich die GmbH auf die
    Umsatzsteuerfreiheit nach europäischem Recht berufen kann. Diese
    Voraussetzungen liegen vor.

  • Die Beförderung kranker,
    verletzter oder behinderter Menschen ist eine Dienstleistung, die
    eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit
    verbunden
    ist. Die GmbH verfügte über eine Genehmigung zur
    Beförderung ausschließlich kranker, verletzter oder behinderter Menschen. In
    den Fahrzeugen befanden sich Notfallkästen, und die Fahrgäste wurden bei Bedarf
    auch bis zur Krankenstation des Krankenhauses begleitet oder einer
    Vertrauensperson übergeben.

  • Die GmbH war auch eine
    Einrichtung, deren sozialer Charakter anerkannt war. Der Begriff der
    Einrichtung ist weit auszulegen, so dass zu den Einrichtungen auch natürliche
    Personen sowie Kapitalgesellschaften gehören. Die Anerkennung als soziale
    Einrichtung folgt daraus, dass Krankenfahrten von Krankenkassen bezahlt werden.

  • Allerdings muss das FG nun
    aufklären, in welchem Umfang auch Essenscontainer und Medikamente transportiert
    wurden; denn insoweit greift weder eine Befreiung nach deutschem noch nach
    europäischem Umsatzsteuerrecht.

Hinweise: Der BFH hat das
FG außerdem aufgefordert, eine mögliche Privatnutzung der Fahrzeuge und auch
der Telefone zu überprüfen.

Die Umsatzsteuerfreiheit nach
europäischem Recht ist zwar nicht zu gewähren, wenn hierdurch der Wettbewerb
beeinflusst und damit die steuerliche Neutralität verletzt wird. Der BFH
verneint aber eine Beeinflussung des Wettbewerbs zwischen der GmbH einerseits
und Taxi- und Mietwagenunternehmen andererseits. Denn die GmbH erbrachte
aufgrund der Betreuung der beförderten Personen Dienstleistungen, die über die
bloße Beförderung hinausgingen.

Quelle: BFH, Urteil v. 24.8.2022 –
XI R 25/20; NWB