Reitunterricht ist grundsätzlich nicht umsatzsteuerfrei, weil es
sich beim Reitunterricht nicht um umsatzsteuerfreien Schul- oder
Hochschulunterricht handelt. Allerdings kann es im Einzelfall in Betracht
kommen, Reitunterricht von der Umsatzsteuer zu befreien, wenn er dazu dient,
den Beruf eines Turniersportreiters zu erlernen.
Hintergrund: Leistungen, die
unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen oder die auf einen Beruf
vorbereiten, sind unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei.
Sachverhalt: Die K-GmbH betrieb
in den Jahren 2007 bis 2011 einen Reiterhof. Sie führte Reitkurse für Kinder
und Jugendliche durch. Der Reitunterricht wurde zum einen in der
„Ponygruppe“ erteilt; hier sollten Kinder den Umgang mit Ponys
erlernen. Zum anderen gab es die „Große Pferdegruppe“, die zwei
Wochen dauerte und in der die Jugendlichen bzw. Kinder ein Leistungsabzeichen
erwerben konnten. Das Leistungsabzeichen ermöglichte den Einstieg in den
Pferdeturniersport und konnte auch für eine Ausbildung zum Pferdewachwirt
nützlich sein. Ferner bot die K-GmbH Schulen an, Klassenfahrten zum Reiterhof
durchzuführen; die Schüler wurden auf dem Reiterhof untergebracht und
verpflegt. Die K-GmbH behandelte ihre Umsätze als umsatzsteuerfrei, während das
Finanzamt von einer Umsatzsteuerpflicht ausging. Das Finanzgericht (FG) bejahte
die Umsatzsteuerfreiheit für die Umsätze aus der Teilnahme an der
„Großen Pferdegruppe“ sowie für die Umsätze aus der Unterbringung
und Verpflegung. Hiergegen legte das Finanzamt Revision ein.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der Revision zum Teil statt:
-
Im Ergebnis ist es nicht zu beanstanden, dass das FG die
Umsatzsteuerfreiheit für die Umsätze aus der Teilnahme an der „Großen
Pferdegruppe“ angenommen hat. Zwar stellt Reitunterricht keinen
umsatzsteuerfreien Schul- oder Hochschulunterricht dar, da er nur der Ausübung
eines Hobbys dient. -
Allerdings kann Reitunterricht umsatzsteuerfrei sein, wenn er
auf einen bestimmten Beruf wie z.B. den Turniersportreiter vorbereitet. Das FG
hat dies bezüglich der „Großen Pferdegruppe“ bejaht, weil das
Leistungsabzeichen, das bei Teilnahme an der „Großen Pferdegruppe“
erworben werden kann, Voraussetzung ist, um in den Pferdeturniersport
einzusteigen, um dort beruflich tätig zu werden.
Hinweise: Die Umsätze aus der
Gewährung von Unterkunft und Verpflegung waren nicht umsatzsteuerfrei. Nach der
in den Streitjahren gültigen Rechtslage war zwar die Beherbergung und
Beköstigung von Jugendlichen zum Zwecke der Erziehung, Aus- oder Fortbildung
umsatzsteuerfrei. Erforderlich war aber, dass diese Leistungen durch eine
Einrichtung mit sozialem Charakter erbracht wurde. Der Reiterhof war keine
solche Einrichtung.
Auch nach aktueller Rechtslage muss es sich um eine Einrichtung mit
sozialem Charakter handeln. Hierunter ist nach dem Gesetz eine Einrichtung zu
verstehen, die entweder auf Grund gesetzlicher Regelungen im Bereich der
sozialen Sicherheit tätig wird oder deren Leistungen im vorangegangenen
Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Einrichtungen des
öffentlichen Rechts vergütet wurden.
Quelle: BFH, Urteil vom 22.1.2025 – XI R 9/22; NWB
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