Die bayerische Finanzverwaltung
		äußert sich zu der Frage, wann Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt als
		Betriebsausgaben abzuziehen bzw. Umsatzsteuererstattungen als Betriebseinnahmen
		zu versteuern sind. Dies betrifft Unternehmer, die ihren Gewinn durch
		Einnahmen-Überschussrechnungen ermitteln, also den Gewinn nach Zufluss- und
		Abflussgrundsätzen ermitteln. 
Hintergrund: Bei der
		Einnahmen-Überschussrechnung gilt grundsätzlich das Zufluss- und
		Abflussprinzip. Einnahmen sind also im Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern
		und Ausgaben im Zeitpunkt des Abflusses als Betriebsausgaben geltend zu machen.
		Das Gesetz enthält eine Ausnahme für sog. wiederkehrende Zahlungen, die
		innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem
		Jahreswechsel gezahlt werden, jedoch das vorherige bzw. folgende Jahr
		betreffen: Sie werden in dem Veranlagungszeitraum berücksichtigt, zu dem sie
		wirtschaftlich gehören. Eine Umsatzsteuerzahlung für Dezember 2021, die am
		5.1.2022 an das Finanzamt gezahlt wird, ist aufgrund dieser Regelung
		grundsätzlich im Jahr 2021 als Betriebsausgabe abziehbar; denn
		Umsatzsteuerzahlungen und -erstattungen aufgrund von Voranmeldungen gelten als
		wiederkehrende Zahlungen. 
Wesentlicher
		Inhalt des Schreibens des Bayerischen Landesamtes für Steuern (BayLfSt):
		
Das BayLfSt erläutert, wann eine
		Umsatzsteuerzahlung ab- bzw. zufließt. Dies hängt von der Art
		der Zahlung ab: 
- 
Bei einer 
 Überweisung kommt es für den Abfluss auf die
 Abgabe des Überweisungsauftrags an, wenn das Konto gedeckt ist, anderenfalls
 auf den Zeitpunkt der Lastschrift. Der Zufluss erfolgt mit der Gutschrift auf
 dem Bankkonto.
- 
Bei einer 
 Zahlung mit Scheck ist für den Abfluss der
 Zeitpunkt der Hingabe des Schecks und für den Zufluss die Entgegennahme des
 Schecks maßgeblich, sofern die Auszahlung des Schecks nicht wegen fehlender
 Kontodeckung verweigert werden kann.
- 
Beim 
 Lastschrifteinzugsverfahren genügt für den
 Abfluss die Erteilung der Einzugsermächtigung, wenn das Konto gedeckt ist; der
 Abfluss tritt dann mit der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung ein.Hinweis: Dies gilt aber 
 nicht für die Erstattung. Hier kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der
 Unternehmer wirtschaftlich über den Geldbetrag verfügen kann.
- 
Bei einer 
 Umbuchung durch das Finanzamt handelt es
 sich um eine Aufrechnung, so dass sowohl für den Abfluss als auch für den
 Zufluss der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufrechnungserklärung maßgeblich
 ist. Dies ist der Tag, an dem die Aufrechnung dem Unternehmer bekannt wird.
Fällig wird eine
		Umsatzsteuererstattung mit der Bekanntgabe der Zustimmung des Finanzamts zu der
		abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung, die ein Guthaben ausweist. In der Regel
		erfolgt die Bekanntgabe mit der Gutschrift, weil der Unternehmer hierdurch von
		der Zustimmung erfährt. 
 Zahlungen und Erstattung, die sich
		aus einer Umsatzsteuerjahreserklärung ergeben, gelten nicht als wiederkehrende
		Zahlungen. Hier kann es also nicht zu einer Verschiebung vom Zufluss- bzw.
		Abflusszeitpunkt in das Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit
		kommen.
Hinweise: Nach Auffassung
		des Bayerischen Landesamts muss die Umsatzsteuer, die gezahlt oder erstattet
		wird, auch im Zehntageszeitraum vom 20.12. bis 10.1. fällig sein. So soll
		sichergestellt werden, dass nicht eine seit einem oder seit zwei Jahren fällige
		Umsatzsteuerschuld, die z.B. am 5.1. gezahlt wird, einem der Vorjahre als
		Betriebsausgabe zugeordnet wird. Ob diese Auffassung zutreffend ist, muss der
		Bundesfinanzhof noch entscheiden; zu dieser Frage sind zwei Revisionsverfahren
		anhängig. 
Bayerisches Landesamt für Steuern
		vom 27.7.2021 – S 2226.2-5/23 St32; NWB 
 
					 
												
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