Ein deutscher Diplomat, der in Deutschland einen Wohnsitz hat, aber
im Ausland tätig ist und dort im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eine
Wohnung anmietet, kann die tatsächlichen Unterkunftskosten für die Wohnung im
Ausland als Werbungskosten absetzen, wenn sein Dienstherr die tatsächlichen
Unterkunftskosten bei der Gewährung des Mietzuschusses als notwendig ansieht.
Allerdings sind die Werbungskosten um den steuerfreien Mietzuschuss zu mindern.

Hintergrund: Eine doppelte
Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seines
Lebensmittelpunktes aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung
unterhält.

Sachverhalt: Der Kläger war
Beamter im diplomatischen Dienst und im Streitjahr 2015 im Ausland tätig. Er
hatte aber weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland. Im Ausland mietete er eine
200 m² große Wohnung an. Nach dem Mietleitfaden für den diplomatischen Dienst
war zwar nur eine Wohnfläche von 140 qm als angemessen vorgesehen; der
Dienstherr des Klägers erkannte im Rahmen der Gewährung des Mietzuschusses aber
die tatsächlichen Kosten für die Wohnung als angemessen an, weil die Miete für
die Wohnung nicht über der Miete für angemessen große Wohnungen lag. Der Kläger
erhielt neben dem steuerfreien Mietzuschuss auch noch steuerfreie
Auslandsbezüge und machte die gesamten Unterkunftskosten für die Wohnung im
Ausland als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend.
Das Finanzamt erkannte die Miete nur im Umfang von 140/200 an und kürzte den
sich danach ergebenden Betrag um den steuerfreien Mietzuschuss sowie anteilig
um die steuerfreien Auslandsbezüge.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) erkannte die tatsächlich gezahlte Miete, gekürzt um den
Mietzuschuss, als Werbungskosten an und gab der Klage insoweit statt:

  • Der Kläger war in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, da
    er in Deutschland einen Wohnsitz hatte. Zwar gehörten zu seinem
    steuerpflichtigen Einkommen an sich auch die Einkünfte aus seiner Tätigkeit als
    Diplomat im Ausland; jedoch waren diese Einkünfte aufgrund eines
    Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland weitgehend steuerfrei. Dies war
    zwischen dem Kläger und dem Finanzamt auch nicht streitig.

  • Bei dem Kläger lag eine doppelte Haushaltsführung vor.
    Aufgrund der doppelten Haushaltsführung konnte er auch Unterkunftskosten
    steuerlich geltend machen. Zwar ist der Abzug der Unterkunftskosten für eine
    doppelte Haushaltsführung im Inland auf höchstens 1.000 € im Monat
    beschränkt; die Zweitwohnung des Klägers befand sich jedoch nicht im Inland,
    sondern im Ausland, so dass diese Beschränkung im Streitfall nicht galt.

  • Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland kommt es
    darauf an, welche Unterkunftskosten notwendig bzw. für die Zweckverfolgung
    erforderlich sind. Erkennt der Dienstherr die tatsächlich entstehenden
    Unterkunftskosten als notwendig an und berechnet er den Mietzuschuss
    dementsprechend auf der Grundlage der tatsächlich entstehenden
    Unterkunftskosten, kann dies auch für steuerliche Zwecke übernommen werden.
    Damit waren im Streitfall die tatsächlichen Unterkunftskosten als
    Werbungskosten anzuerkennen.

  • Allerdings war der steuerfreie Mietzuschuss von den sich
    danach ergebenden Werbungskosten abzuziehen; denn der Mietzuschuss wurde vom
    Dienstherrn dafür gezahlt, die Mietaufwendungen zu mindern.

Hinweise: Nicht abzuziehen war
hingegen der steuerfreie Auslandszuschlag. Denn dieser wurde nicht gezahlt, um
die Unterkunftskosten zu mindern, sondern diente dazu, den materiellen
Mehraufwand sowie immaterielle Belastungen, die aufgrund des Einsatzes im
Ausland entstehen, zu mindern.

Die tatsächliche Höhe der Unterkunftskosten ergibt sich aus dem
Urteil nicht, weil der BFH sowohl diese Höhe als auch den ausländischen Staat
anonymisiert hat.

Quelle: BFH, Urteil vom 17.6.2025 – VI R 21/23; NWB