Ein deutscher Diplomat, der in Deutschland einen Wohnsitz hat, aber
		im Ausland tätig ist und dort im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eine
		Wohnung anmietet, kann die tatsächlichen Unterkunftskosten für die Wohnung im
		Ausland als Werbungskosten absetzen, wenn sein Dienstherr die tatsächlichen
		Unterkunftskosten bei der Gewährung des Mietzuschusses als notwendig ansieht.
		Allerdings sind die Werbungskosten um den steuerfreien Mietzuschuss zu mindern.
		
Hintergrund: Eine doppelte
		Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seines
		Lebensmittelpunktes aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung
		unterhält.
Sachverhalt: Der Kläger war
		Beamter im diplomatischen Dienst und im Streitjahr 2015 im Ausland tätig. Er
		hatte aber weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland. Im Ausland mietete er eine
		200 m² große Wohnung an. Nach dem Mietleitfaden für den diplomatischen Dienst
		war zwar nur eine Wohnfläche von 140 qm als angemessen vorgesehen; der
		Dienstherr des Klägers erkannte im Rahmen der Gewährung des Mietzuschusses aber
		die tatsächlichen Kosten für die Wohnung als angemessen an, weil die Miete für
		die Wohnung nicht über der Miete für angemessen große Wohnungen lag. Der Kläger
		erhielt neben dem steuerfreien Mietzuschuss auch noch steuerfreie
		Auslandsbezüge und machte die gesamten Unterkunftskosten für die Wohnung im
		Ausland als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend.
		Das Finanzamt erkannte die Miete nur im Umfang von 140/200 an und kürzte den
		sich danach ergebenden Betrag um den steuerfreien Mietzuschuss sowie anteilig
		um die steuerfreien Auslandsbezüge. 
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) erkannte die tatsächlich gezahlte Miete, gekürzt um den
		Mietzuschuss, als Werbungskosten an und gab der Klage insoweit statt: 
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Der Kläger war in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, da 
 er in Deutschland einen Wohnsitz hatte. Zwar gehörten zu seinem
 steuerpflichtigen Einkommen an sich auch die Einkünfte aus seiner Tätigkeit als
 Diplomat im Ausland; jedoch waren diese Einkünfte aufgrund eines
 Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland weitgehend steuerfrei. Dies war
 zwischen dem Kläger und dem Finanzamt auch nicht streitig.
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Bei dem Kläger lag eine doppelte Haushaltsführung vor. 
 Aufgrund der doppelten Haushaltsführung konnte er auch Unterkunftskosten
 steuerlich geltend machen. Zwar ist der Abzug der Unterkunftskosten für eine
 doppelte Haushaltsführung im Inland auf höchstens 1.000 € im Monat
 beschränkt; die Zweitwohnung des Klägers befand sich jedoch nicht im Inland,
 sondern im Ausland, so dass diese Beschränkung im Streitfall nicht galt.
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Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland kommt es 
 darauf an, welche Unterkunftskosten notwendig bzw. für die Zweckverfolgung
 erforderlich sind. Erkennt der Dienstherr die tatsächlich entstehenden
 Unterkunftskosten als notwendig an und berechnet er den Mietzuschuss
 dementsprechend auf der Grundlage der tatsächlich entstehenden
 Unterkunftskosten, kann dies auch für steuerliche Zwecke übernommen werden.
 Damit waren im Streitfall die tatsächlichen Unterkunftskosten als
 Werbungskosten anzuerkennen.
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Allerdings war der steuerfreie Mietzuschuss von den sich 
 danach ergebenden Werbungskosten abzuziehen; denn der Mietzuschuss wurde vom
 Dienstherrn dafür gezahlt, die Mietaufwendungen zu mindern.
Hinweise: Nicht abzuziehen war
		hingegen der steuerfreie Auslandszuschlag. Denn dieser wurde nicht gezahlt, um
		die Unterkunftskosten zu mindern, sondern diente dazu, den materiellen
		Mehraufwand sowie immaterielle Belastungen, die aufgrund des Einsatzes im
		Ausland entstehen, zu mindern. 
Die tatsächliche Höhe der Unterkunftskosten ergibt sich aus dem
		Urteil nicht, weil der BFH sowohl diese Höhe als auch den ausländischen Staat
		anonymisiert hat. 
Quelle: BFH, Urteil vom 17.6.2025 – VI R 21/23; NWB
 
					 
												
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