Die unvollständige Anzeige eines grunderwerbsteuerbaren Vorgangs,
bei der die erforderlichen Angaben zu den Grundstücken fehlen, führt nicht zu
einem Beginn der Verjährungsfrist. Vielmehr läuft die sog. Anlaufhemmung bis zu
maximal drei Jahre weiter, so dass das Finanzamt mehr Zeit für die Festsetzung
der Grunderwerbsteuer hat.

Hintergrund: Die vierjährige
Festsetzungsverjährung beginnt bei der Grunderwerbsteuer erst dann, wenn der
grunderwerbsteuerbare Vorgang, z.B. Kaufvertrag, beim Finanzamt angezeigt wird,
spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem der
grunderwerbsteuerbare Vorgang stattgefunden hat.

Sachverhalt: Die Klägerin war im
Jahr 2009 zu 94,44 % an der grundbesitzenden X-GmbH beteiligt, die ihrerseits
zu 100 % an der ebenfalls grundbesitzenden Z-KG beteiligt war.
Grunderwerbsteuerlich schädlich war damals eine Beteiligungsquote von 95 %. Im
Januar 2010 erwarb die X-GmbH, die bereits eigene Anteile im Umfang von 0,303 %
hielt, von einer anderen Gesellschafterin weitere Anteile an der X-GmbH, also
an sich selbst, im Umfang von 0,553 %; hierdurch hielt die X-GmbH eigene
Anteile im Umfang von 0,856 %, und der Anteil der Klägerin erhöhte sich auf
95,26 %. Der Notar zeigte den Anteilserwerb beim Finanzamt an, ohne aber die
Grundstücke, die zum Vermögen der X-GmbH gehörten, näher zu bezeichnen. Das
Finanzamt setzte im November 2017 Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin fest.
Die Klägerin war der Auffassung, dass Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Der Erwerb eigener Anteile im Umfang von 0,553 % durch die
    X-GmbH führte bei der Klägerin zu einer sog. Anteilsvereinigung, aufgrund derer
    sie nun mit mindestens 95 %, nämlich mit 95,26 %, an der X-GmbH und Z-KG
    beteiligt war.

  • Bei der Prüfung, ob ein Gesellschafter einer grundbesitzenden
    GmbH mit mindestens 95 % (nach der Rechtslage bis zum 30.6.2021) beteiligt ist,
    bleiben eigene Gesellschaftsanteile der GmbH außer Betracht. Es gab also
    rechnerisch nicht 100 % Anteile an der X-GmbH, sondern nur 99,144 % (100 –
    0,856 % [0,303 %, die die X-GmbH von vornherein selbst hielt, zuzüglich 0,553 %
    aufgrund des Vertrags aus dem Januar 2010]). Hierdurch war die Klägerin, die an
    sich nur 94,44 % hielt, mit 95,26 % beteiligt und überschritt damit die 95
    %-Grenze.

  • Zwar hat die Klägerin keine zusätzlichen Anteile erworben, wie
    es das Gesetz verlangt; der Erwerb eigener Anteile durch die X-GmbH ist aber
    einem Anteilserwerb durch die Klägerin gleichzusetzen.

  • Bei Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids war noch keine
    Verjährung eingetreten. Die Verjährungsfrist
    begann mangels wirksamer Anzeige des
    Erwerbsvorgangs erst mit Ablauf von drei Jahren nach dem Jahr 2010, also mit
    Ablauf des 31.12.2013, und endete vier Jahre
    später am 31.12.2017 um 24.00 Uhr. Der Bescheid ist vor Ablauf der Verjährung
    erlassen worden, nämlich im November 2017.

  • Zwar hat der Notar den Erwerb der eigenen Anteile durch die
    X-GmbH angezeigt; diese Anzeige war aber
    unvollständig und beendete daher nicht die
    dreijährige Anlaufhemmung. Die Anzeige verlangt u.a. die Bezeichnung des
    Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer sowie die Größe des
    Grundstücks und die Art der Bebauung. Bei mehreren Grundstücken sind die
    Angaben für jedes einzelne Grundstück zu machen. In der Anzeige des Notars
    fehlten jedoch jegliche Angaben zu den Grundstücken.

Hinweise: Nach aktueller
Rechtslage entsteht Grunderwerbsteuer aufgrund einer sog. Anteilsvereinigung
bereits dann, wenn ein Gesellschafter eine Beteiligung von mindestens 90 %
hält.

Das aktuelle Urteil zeigt, dass auch eine Beteiligung von weniger
als 90 % schädlich sein kann, wenn die GmbH eigene Anteile hält. Hält die GmbH
z.B. eigene Anteile im Umfang von 40 %, würde Grunderwerbsteuer entstehen, wenn
ein Gesellschafter mit mindestens 54 % beteiligt ist; denn dies wären 90 % von
60 % (100 % Anteile abzüglich 40 % eigene Anteile).

Der Notar hatte im Übrigen noch einen weiteren Fehler gemacht: Er
hatte die Anzeige nicht an die für die Grunderwerbsteuer zuständige Abteilung
des Finanzamts gesandt, sondern an den für die Körperschaftsteuer zuständigen
Veranlagungsplatz und diesen gebeten, die Anzeige an die
Grunderwerbsteuerstelle weiterzuleiten. Tatsächlich ist diese Weiterleitung
nicht erfolgt. Wäre die Anzeige vollständig gewesen, hätte der BFH prüfen
müssen, ob die Anzeige eindeutig (auch) an die für die Grunderwerbsteuer
zuständige Stelle gerichtet war und ob die Körperschaftsteuerstelle das
Schreiben hätte weiterleiten müssen. Besser wäre es gewesen, die
Körperschaftsteuerstelle und die Grunderwerbsteuerstelle mit separaten Anzeigen
von der Anteilsübertragung zu informieren.

Quelle: BFH, Urteil vom 22.10.2025 – II R 24/22;
NWB