Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat wegen der anhaltenden
Corona-Krise die verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen erneut verlängert.
Die bisherigen Schutzmaßnahmen, die bis zum 31.3.2022 galten, werden auf Antrag
mindestens bis zum 30.6.2022 verlängert.

Hintergrund: Das BMF hatte
zuletzt im Dezember 2021 Erleichterungen in Bezug auf Steuernachzahlungen und
Vorauszahlungen sowie Vollstreckungsschutz wegen der Corona-Krise gewährt.
Diese Erleichterungen galten bis zum 31.3.2022, nachdem sie bereits vorher
mehrfach verlängert worden waren.

Aktuelles Schreiben des BMF: Mit
seinem aktuellen Schreiben verlängert das BMF die im Dezember 2021 eingeräumten
Erleichterungen um weitere drei Monate bis zum 30.6.2022. Im Einzelnen
gilt:

  • Stundung: Steuern, die bis
    zum 31.3.2022 fällig werden, können bis zum 30.6.2022 in einem sog.
    vereinfachten Verfahren zinsfrei gestundet werden, wenn bis zum 31.3.2022 ein
    entsprechender Antrag gestellt wird. An die Begründung des Stundungsantrags
    sind keine hohen Anforderungen zu stellen; der Antrag ist nicht wegen fehlenden
    Nachweises des Wertes der entstandenen Schäden abzulehnen.

    Hinweis: Die Stundung kann
    bis zum 30.9.2022 verlängert werden, wenn eine Ratenzahlung vereinbart
    wird.

  • Vollstreckungsschutz: Auf
    Mitteilung des Vollstreckungsschuldners wird bis zum 30.6.2022
    Vollstreckungsaufschub für Steuern gewährt, die bis zum 31.3.2022 fällig sind.
    Die Säumniszuschläge, die im Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 30.6.2022 entstehen,
    sind grundsätzlich zu erlassen.

    Hinweis: Wird eine
    Ratenzahlung vereinbart, ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs bis
    zum 30.9.2022 möglich.

  • Vorauszahlungen:
    Steuerpflichtige können – wie bisher – bis zum 30.6.2022 einen
    Antrag auf Anpassung der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für
    2021 und 2022 stellen. An die Begründung des Antrags sind keine strengen
    Anforderungen zu stellen.

Hinweise: Die Erleichterungen
gelten für Steuerpflichtige, die unmittelbar und nicht unerheblich von der
Corona-Krise betroffen sind. Dies knüpft an die Definition in den
Corona-Hilfe-Anträgen an. Es dürfte daher der Hinweis genügen, dass man
Corona-Hilfen erhält bzw. anspruchsberechtigt ist.

Ist der Steuerpflichtige nicht unmittelbar und auch nicht
unerheblich von der Corona-Krise betroffen, kann er nach allgemeinen
Grundsätzen eine Stundung oder Vollstreckungsschutz beantragen, und zwar auch
über den 30.6.2022 bzw. – bei Ratenzahlungen – über den 30.9.2022
hinaus. Hier sind dann die üblichen, d.h. strengeren Nachweispflichten zu
erfüllen.

BMF-Schreiben v. 31.1.2022 – IV A 3 – S 0336/20/10001 :047;
NWB