Das Bundesfinanzministerium (BMF) verlängert die umsatzsteuerlichen
		Billigkeitsmaßnahmen, die es aufgrund der Flutkatastrophe des Sommers 2021 bis
		zum 31.10.2021 gewährt hatte, bis zum 31.12.2021. Die Verwendung von Material
		oder Personal für die Beseitigung von Flutschäden löst damit ebenso wenig
		Umsatzsteuer aus wie in diesem Zusammenhang geleistete
		Sachspenden.
Hintergrund: Verwendet ein
		Unternehmer Gegenstände seines Unternehmens für Zwecke außerhalb seines
		Unternehmens, muss er eine unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer
		unterwerfen. Dies gilt auch, wenn er eine an sein Unternehmen erbrachte
		Dienstleistung für Zwecke außerhalb seines Unternehmens verwendet.
		Voraussetzung für eine unentgeltliche Wertabgabe ist, dass der Unternehmer für
		den Bezug der an ihn erbrachten Leistungen die Vorsteuer geltend gemacht
		hat.
Im Juli 2021 kam es in mehreren Gebieten Deutschlands zu einer
		Flutkatastrophe. Die Finanzverwaltung hat daraufhin verschiedene steuerliche
		Entlastungsmaßnahmen für betroffene Unternehmer und Privatpersonen
		getroffen.
Wesentlicher Inhalt des aktuellen
		BMF-Schreibens: Die bereits im Sommer 2021 gewährten
		umsatzsteuerlichen Entlastungen, die bis zum 31.10.2021 gelten sollten, werden
		nun bis zum 31.12.2021 verlängert. Dabei handelt es sich um folgende
		Entlastungen: 
Setzt der Unternehmer Maschinen, Fahrzeuge, Geräte o. Ä. für die
		Beseitigung der unwetterbedingten Schäden ein, wird keine unentgeltliche
		Wertabgabe (Entnahme) besteuert. Gleiches gilt für den Einsatz der Geräte zur
		Unterstützung des eigenen Personals.
Setzt der Unternehmer seine Arbeitnehmer für die Beseitigung der
		unwetterbedingten Schäden ein, wird ebenfalls keine unentgeltliche Wertabgabe
		(Entnahme) besteuert. Gleiches gilt für entsprechende Hilfen, die gegenüber den
		eigenen Arbeitnehmern erbracht werden. 
Sachspenden des Unternehmers werden ebenfalls nicht als
		unentgeltliche Wertabgabe besteuert. Dies betrifft allerdings nur bestimmte
		Sachspenden, nämlich 
- 
Lebensmittel und Tierfutter, 
- 
Güter, die für den täglichen Bedarf notwendig sind (z.B. 
 Hygieneartikel, Reinigungsmittel, Kleidung, Geschirr, Medizin),
- 
Maschinen und Geräte, die für die unmittelbare Bewältigung des 
 Hochwassers benötigt werden, wie z.B. Pumpen oder Werkzeuge,
- 
Gegenstände, die den unmittelbar von der Flutkatastrophe 
 betroffenen Menschen zugutekommen.
Hinweise: Die vorstehend
		genannten Hilfsmaßnahmen lösen also weder Umsatzsteuer aus noch beeinträchtigen
		sie den bereits geltend gemachten Vorsteuerabzug für den Erwerb der Geräte,
		Maschinen etc. Der Vorsteuerabzug wird auch bei Anschaffung einer Maschine
		gewährt, wenn von vornherein feststeht, dass die Maschine für die Bewältigung
		der Folgen der Flutkatastrophe eingesetzt werden soll. 
Ob über den 31.12.2021 hinaus eine weitere Verlängerung erfolgen
		wird, ist derzeit nicht absehbar.
BMF-Schreiben v. 28.10.2021 – III C 2 -S 7030/21/10008 :001;
		NWB
 
					 
												
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