Die Ausgleichsbeschränkung für negative Einkünfte, die außerhalb
der EU entstehen, gilt nicht für den Verlust der Einlage eines stillen
Gesellschafters, der sich als Teilwertabschreibung in einer inländischen
Gewinnermittlung ausgewirkt hat.

Hintergrund: Der Gesetzgeber
lässt bestimmte negative Einkünfte, die außerhalb der EU in sog. Drittstaaten
entstehen, nicht zum Ausgleich mit positiven inländischen Einkünften zu.
Vielmehr können diese Verluste nur mit positiven Einkünften derselben Art und
aus demselben Staat verrechnet werden. Hierzu gehören z.B. negative Einkünfte
aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter, wenn
der Schuldner Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung in einem Drittstaat hat.
Außerdem stellt der Gesetzgeber den negativen Einkünften Gewinnminderungen
gleich.

Sachverhalt: Der verstorbene
Ehemann der Klägerin (E) war Einzelunternehmer. Er beteiligte sich im Jahr 2003
mit einer Einlage als stiller Gesellschafter an der B-GmbH, die ihren Sitz in
Kasachstan hatte. Die stille Beteiligung erfasste er in seinem
Betriebsvermögen. Gesellschafter der B-GmbH war der S, der im Jahr 2005
verstarb. Dem E gelang es nicht mehr, seine Einlage zurückzubekommen. Daher
buchte er die Beteiligung zum 31.12.2006 im Wege einer Teilwertabschreibung
gewinnmindernd aus. Das Finanzamt erkannte den Verlust der Beteiligung unter
Hinweis auf die Verlustausgleichsbeschränkung für Verluste aus Drittstaaten
nicht an.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

E hatte sich als stiller Gesellschafter an einer GmbH in
Kasachstan beteiligt, so dass die Verlustausgleichsbeschränkung für negative
Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller
Gesellschafter durchaus in Betracht kam.

Allerdings gilt die Verlustausgleichsbeschränkung nicht für den
Verlust einer Einlage eines stillen Gesellschafters, der sich im Wege einer
Teilwertabschreibung gewinnmindernd ausgewirkt hat.

  • Der Kläger hat keine negativen Einkünfte aus der stillen
    Beteiligung erzielt, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb erwirtschaftet, die
    durch die Teilwertabschreibung auf die stille Beteiligung gemindert wurden.

  • Die Verlustausgleichsbeschränkung gilt zwar nicht nur für
    negative Einkünfte, sondern auch für Gewinnminderungen. Dies betrifft aber
    nicht die Teilwertabschreibung auf eine stille Beteiligung, sondern nur
    bestimmte Gewinnminderungen aufgrund von Teilwertabschreibungen und Entnahmen,
    die im Gesetz besonders genannt sind. Bei der Regelung zu negativen Einkünften
    aus einer stillen Beteiligung werden Teilwertabschreibungen ausdrücklich nicht
    erwähnt.

Hinweise: Das Urteil wirkt sich
positiv für die Witwe des E aus. Dennoch sollte vor einer Investition in einem
Drittstaat geprüft werden, ob ein etwaiger Verlust oder eine Gewinnminderung
mit positiven Einkünften, die in Deutschland erzielt werden, verrechnet werden
kann und die Steuerlast in Deutschland mindert.

Die Verlustausgleichsbeschränkung für bestimmte negative Einkünfte
und Gewinnminderungen aus Drittstaaten erfolgt aus wirtschaftspolitischen
Erwägungen, weil unerwünschte Verlustzuweisungen zurückgedrängt werden sollen.
Verluste aus einer Betriebsstätte in einem Drittstaat werden von der
Verlustausgleichsbeschränkung aber grundsätzlich nicht erfasst, wenn die
Betriebsstätte sog. aktive Einkünfte erzielt, z.B. Waren produziert,
Bodenschätze verwertet oder gewerbliche Dienstleistungen außerhalb des
Tourismus erbringt.

BFH, Urteil v. 9.6.2021 – I R 35/18; NWB