Scheidet bei einer GmbH & Co. KG, die aus einer
Komplementär-GmbH sowie aus einer Kommandit-GmbH besteht, die Komplementär-GmbH
aus, wächst das Vermögen der GmbH & Co. KG auf die bisherige Kommandit-GmbH
an. Diese kann den zum Ausscheidenszeitpunkt festgestellten verrechenbaren
Verlust des Kommanditisten mit ihren künftigen Gewinnen verrechnen sowie den
für die GmbH & Co. KG festgestellten gewerbesteuerlichen Verlustvortrag
nutzen.

Hintergrund: Wird bei einem
Kommanditisten das Kapitalkonto negativ, sind bei ihm künftige Verlustanteile
nur noch verrechenbar und können nur mit künftigen Gewinnen aus der
KG-Beteiligung verrechnet werden.

Kommt es bei einem Unternehmen zu gewerblichen Verlusten, können
diese gewerbesteuerlich in Folgejahre vorgetragen werden und dort mit Gewinnen
verrechnet werden. Dies setzt allerdings voraus, dass sowohl das Unternehmen
als auch der Unternehmer, der die Gewinne erzielt, mit dem Unternehmen und dem
Unternehmer identisch ist, der die Verluste erzielt hat.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine GmbH und bis zum 30.12.2011 alleinige Kommanditistin der B-GmbH & Co.
KG. Zum 30.12.2011 schied die Komplementärin aus der B-GmbH & Co. KG aus.
Das Vermögen der B-GmbH & Co. KG wuchs daher auf die Klägerin an, gehörte
also nunmehr ihr. Der Betrieb der B-GmbH & Co. KG war am 30.12.2011 noch
nicht vollständig eingestellt. Das Finanzamt stellte auf den 31.12.2011 einen
verrechenbaren Verlust der Klägerin in Höhe von 460.000 € sowie einen
gewerbesteuerlichen Verlustvortrag der B-GmbH & Co. KG in Höhe von ca. 1,1
Mio. € fest. Die Klägerin zog im Streitjahr 2012 den für sie
festgestellten verrechenbaren Verlust von ihrem körperschaftsteuerlichen Gewinn
2012 ab und verrechnete ihren gewerbesteuerlichen Gewinn mit dem
gewerbesteuerlichen Verlust der B-GmbH & Co. KG. Das Finanzamt erkannte die
jeweilige Verlustnutzung nicht an.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Klägerin konnte den festgestellten verrechenbaren Verlust
    im Streitjahr 2012 nutzen. Aufgrund des Ausscheidens der Komplementärin aus der
    B-GmbH & Co. KG ist das Vermögen der B-GmbH & Co. KG am 30.11.2011 auf
    die Klägerin übergegangen, so dass sie nun alleinige Vermögensinhaberin wurde
    und damit auch unbeschränkt mit ihrem GmbH-Vermögen haftete. Zuvor hatte sie
    als Kommanditistin nur beschränkt mit ihrer Kommanditeinlage gehaftet, so dass
    der Verlust lediglich verrechenbar war, also nur mit künftigen Gewinnen aus der
    KG-Beteiligung verrechnet werden konnte. Da die Klägerin ab dem 30.11.2012 nun
    unbeschränkt haftete, gibt es keinen Grund, ihr die Nutzung des verrechenbaren
    Verlustes vorzuenthalten.

  • Für den Übergang des verrechenbaren Verlustes auf die Klägerin
    ist es nicht erforderlich, dass die Klägerin den Betrieb der KG fortführt.
    Hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage.

  • Die Klägerin konnte auch den zum 31.12.2011 festgestellten
    Gewerbeverlust der B-GmbH & Co. KG im Streitjahr 2012 nutzen, da die
    hierfür erforderliche Unternehmer- sowie Unternehmensidentität bestand. Die
    Unternehmeridentität war unstreitig; die Unternehmensidentität war ebenfalls zu
    bejahen, da sie bei einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich fortbesteht, weil
    ihre Tätigkeit stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt. Für die
    Auffassung des Finanzamts, dass die GmbH den Betrieb der B-GmbH & Co. KG
    identitätswahrend hätte fortführen müssen, gibt es keine
    Rechtsgrundlage.

Hinweise: Bereits im letzten
Jahr hat ein anderer Senat des BFH entschieden, dass im Fall einer Anwachsung
des Vermögens einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft der
gewerbesteuerliche Verlustvortrag von der verbleibenden Kapitalgesellschaft
genutzt werden kann.

An sich hätte die Klägerin die Verluste schon im Jahr 2011 nutzen
können, da die Anwachsung zum 30.11.2011, also einen Tag vor dem Jahresende
2011, erfolgt ist. Allerdings hat das Finanzamt die
Verlustfeststellungsbescheide fehlerhafterweise zum 31.12.2011, also zum
Jahresende, erlassen; da diese Verlustfeststellungsbescheide Bindungswirkung
erzeugen, konnte die Klägerin die Verluste erst im Streitjahr 2012 nutzen.

Quelle: BFH, Urteil vom 19.3.2025 – XI R 2/23;
NWB