Verzichtet ein Kommanditist auf eine Forderung, die er gegen seine
KG hat und die er unter Nennwert erworben hat, kommt es bei der KG zu einem
Ertrag in Höhe des Nennwerts der passivierten Verbindlichkeit. Dieser
Ertrag kann nicht durch die Bildung eines steuerlichen
Ausgleichspostens neutralisiert werden
.

Hintergrund: Hat ein
Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft eine
Forderung gegen die Personengesellschaft, ist dies aus Sicht der
Personengesellschaft eine Verbindlichkeit. Damit unternehmerisch tätige
Personengesellschaften nicht bessergestellt sind als Einzelunternehmer, gilt
der Grundsatz der korrespondierenden
Bilanzierung
: Der Gesellschafter muss seine Forderung in
seiner Sonderbilanz in der gleichen Höhe aktivieren, wie die Gesellschaft ihre
Verbindlichkeit in ihrer Bilanz passiviert.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine GmbH & Co. KG, deren Verbindlichkeiten 28 Mio. € betrugen und
die zur C-Gruppe gehörte. Im Jahr 2010 geriet die C-Gruppe in finanzielle
Schwierigkeiten. Die Kommanditisten der Klägerin erwarben die Forderungen der
Gläubiger im Nennwert von 28 Mio. € zum Preis von 14 Mio. € und
verzichteten gegenüber der Klägerin anschließend auf 14 Mio. €, sodass
die Klägerin nur noch Verbindlichkeiten in Höhe von 14 Mio. € hatte. Die
Klägerin behandelte den hälftigen Wegfall der Verbindlichkeit infolge des
Verzichts gewinnneutral, indem sie einen steuerlichen Ausgleichsposten bildete.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Der Verzicht in Höhe von 14 Mio. € erhöhte den Gewinn
    der Klägerin. Denn die ursprüngliche Verbindlichkeit in Höhe von 28 Mio.
    € fiel aufgrund des Verzichts auf 14 Mio. € zur Hälfte weg und
    war nun nur noch 14 Mio. € wert. Damit hat der Verzicht bei der Klägerin
    zu einem sog. Wegfallgewinn von 14 Mio.
    € geführt.

  • Die Bildung eines Ausgleichspostens war nicht zulässig, da es
    für einen Ausgleichsposten keine
    Rechtsgrundlage
    gibt. Zwar kann eine Handelsbilanz steuerlich
    angepasst werden, um die steuerlichen Vorschriften zu befolgen; dies
    rechtfertigt jedoch nicht die Bildung eines Ausgleichspostens, um den Gewinn
    aus einem Verzicht zu mindern.

  • Der Wegfallgewinn konnte auch nicht durch eine Einlage
    kompensiert werden, da die Kommanditisten keine Einlage erbringen konnten. Denn
    sie durften die Forderungen nur in Höhe des Kaufpreises aktivieren, also in
    Höhe von 14 Mio. €. Nach dem Verzicht waren die Forderungen immer noch
    14 Mio. € wert, sodass sie nichts in das Vermögen der Klägerin eingelegt
    haben.

Hinweise: Ein Verzicht führt
beim Schuldner, der eine betriebliche Verbindlichkeit hat, zu einem Gewinn.
Dieser Gewinn löst in der Regel eine steuerliche Belastung aus. Die steuerliche
Belastung kann in bestimmten Fallgestaltungen durch eine Verrechnung mit einem
vorhandenen Verlustvortrag, durch eine Einlage oder durch eine Steuerfreiheit
für Sanierungsgewinne gemildert werden.

Quelle: BFH, Urteil vom 16.11.2023 – IV R 28/20; NWB