Ein Unternehmer, der eine
		Photovoltaikanlage betreibt und die Anlage in vollem Umfang seinem Unternehmen
		zugeordnet hat, kann die Vorsteuer aus der Reparatur des Dachs, auf dem die
		Anlage installiert worden ist, in vollem Umfang abziehen, wenn das Dach bei der
		Montage der Anlage beschädigt worden ist. Dem Vorsteuerabzug steht nicht
		entgegen, dass der Unternehmer in dem Haus, auf dem die Photovoltaikanlage
		installiert worden ist, wohnt. 
Hintergrund: Ein
		Unternehmer kann die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer
		abziehen, wenn die Leistung an sein Unternehmen erbracht worden ist und eine
		ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. 
Sachverhalt: Im Jahr 2009
		installierte der Kläger eine Photovoltaikanlage auf dem Dach seines
		Einfamilienhauses. Er ordnete die Anlage vollständig seinem Unternehmen zu,
		machte den Vorsteuerabzug in vollem Umfang geltend und speiste den Strom
		umsatzsteuerpflichtig in das Netz ein. Im Streitjahr 2019 bemerkte der Kläger,
		dass das Dach bei der Installation beschädigt worden war. Zu diesem Zeitpunkt
		waren Ansprüche gegen die Montagefirma bereits verjährt. Der Kläger ließ den
		beschädigten Teil des Dachs, auf dem sich die Photovoltaikanlage befand, für
		ca. 22.000 € reparieren und machte die Vorsteuer in Höhe von ca. 4.000
		€ geltend.
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: 
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Voraussetzung für den
Vorsteuerabzug ist u.a. ein direkter und unmittelbarer
Zusammenhang zwischen dem Eingangsumsatz (Reparatur) und
einem oder mehreren umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätzen. Ob ein solcher
Zusammenhang besteht, ist in Anbetracht des objektiven Inhalts des betreffenden
Umsatzes zu beurteilen. Ein Kriterium für die Bestimmung des objektiven Inhalts
ist nicht nur die Verwendung der Reparaturleistung für die Umsätze des
Unternehmers, sondern auch der ausschließliche Entstehungsgrund der
Reparatur. - 
Im Streitfall ist der Schaden
ausschließlich durch die unsachgemäße Montage der Photovoltaikanlage und damit
in der unternehmerischen Sphäre entstanden. - 
Die künftige Nutzung des
Dachs ist jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn dem Kläger über die
Schadensbeseitigung hinaus in seinem Privatvermögen kein verbrauchsfähiger
Vorteil verschafft wird. Zwar gehörte das Einfamilienhaus zum Privatvermögen
des Klägers; dies führt aber nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs, weil es
im Streitfall nicht um die Vorsteuer aus der Anschaffung des Hauses ging,
sondern um die Vorsteuer aus den Kosten für die Nutzung und Wartung des Hauses. 
Hinweise: Hätte der
		Kläger ein Dach angemietet, um seine Photovoltaikanlage betreiben zu können,
		hätte er die Vorsteuer aus der Reparaturrechnung zweifelsfrei geltend machen
		können, wenn das Dach bei der Installation beschädigt worden wäre. Es würde
		dann gegen den Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer verstoßen, wenn der
		Kläger nur deshalb die Vorsteuer nicht abziehen könnte, weil dem Eigentümer
		durch die Reparatur ein nebensächlicher Vorteil entsteht. 
Quelle: BFH, Urteil v. 7.12.2022 –
		XI R 16/21; NWB
					
												
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