Der Vorsteuerabzug setzt eine mindestens 10 %ige unternehmerische
		Nutzung des Gegenstands der Lieferung voraus. Bei der Reparatur eines Dachs,
		auf dem sich eine Photovoltaikanlage befindet, kommt es für die Prüfung der 10
		%-Grenze auf die Nutzung des gesamten Gebäudes, d.h. auf die gesamte
		Innenfläche des Hauses und auf die gesamte Dachfläche an. Wegen der
		unterschiedlichen Nutzbarkeit von Dach und Innenfläche kann der
		unternehmerische Nutzungsanteil mittels eines fiktiven Vermietungsumsatzes
		ermittelt werden. 
Hintergrund: Der Unternehmer
		kann die Umsatzsteuer, die ihm für Leistungen an sein Unternehmen in Rechnung
		gestellt wird, als Vorsteuer abziehen. Der Vorsteuerabzug ist allerdings kraft
		Gesetzes ausgeschlossen, wenn der Unternehmer die Lieferung zu weniger als 10 %
		für sein Unternehmen nutzt. 
Sachverhalt: Der Kläger betrieb
		auf dem Satteldach seines Wohnhauses eine Photovoltaikanlage, die 2/3 des Dachs
		einnahm. Er war in geringem Umfang als Schriftsteller tätig und ermittelte
		seine Vorsteuer nach Durchschnittssätzen. Außerdem war er an einer
		Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beteiligt. Bei der Installation der
		Photovoltaikanlage im Jahr 2009 war es zu einer Dachbeschädigung gekommen, die
		der Kläger durch einen Dachdecker im Jahr 2019 beheben ließ. Die Reparatur
		kostete ca. 22.000 € netto. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer machte
		der Kläger als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt erkannte die Vorsteuer nicht
		an, weil es von einer geringeren unternehmerischen Nutzung als 10 % ausging.
		
Entscheidung: Das Finanzgericht
		Nürnberg (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: 
- 
Bei einer Werklieferung für die gesamte Dachfläche wie im 
 Streitfall kommt es auf die Nutzung des gesamten Gebäudes und der gesamten
 Dachfläche an.
- 
Flächen innerhalb des Gebäudes und Dachflächen sind aber nicht 
 miteinander vergleichbar. Daher ist der unternehmerische Nutzungsanteil anhand
 eines Umsatzschlüssels zu ermitteln, indem
 der fiktive Vermietungsumsatz für die Innenräume und der fiktive
 Vermietungsumsatz für das Dach gegenübergestellt werden.
- 
Die Schätzung der fiktiven Vermietungsumsätze durch das 
 Finanzamt kann übernommen werden: Die fiktive Jahresmiete für das gesamte Dach
 beträgt maximal 200 €, die fiktive Jahresmiete für das gesamte Haus
 hingegen mehr als 2.000 €. Die Reparaturkosten kommen dem gesamten Haus
 zugute, da das Dach repariert wurde. Das gesamte Haus wurde aber zu weniger als
 10 % unternehmerisch genutzt, nämlich nur für den Betrieb der
 Photovoltaikanlage, während die schriftstellerische Tätigkeit geringfügig war.
Hinweise: Das FG sieht es als
		unbeachtlich an, dass der Schaden am Dach durch die Installation der
		Photovoltaikanlage entstanden ist. Hieraus ergibt sich noch nicht die
		unternehmerische Nutzung der Werklieferung zu mindestens 10 %. Ein direkter und
		unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangsumsatz (Dachreparatur) und
		Ausgangsumsatz (Stromverkauf) führt nicht zu einer ausschließlich
		unternehmerischen Nutzung. 
Das FG folgt der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der für den
		Fall einer erstmaligen Installation einer Photovoltaikanlage auf den
		unternehmerischen Nutzungsanteil am gesamten Wohnhaus abstellt und die
		Anwendung eines Umsatzschlüssels zwecks Ermittlung des unternehmerischen
		Nutzungsanteils für sachgerecht hält. 
FG Nürnberg, Urteil v. 23.2.2021 – 6 K 2014/17;
		NWB
 
					 
												
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