Der Vorsteuerabzug setzt eine mindestens 10 %ige unternehmerische
Nutzung des Gegenstands der Lieferung voraus. Bei der Reparatur eines Dachs,
auf dem sich eine Photovoltaikanlage befindet, kommt es für die Prüfung der 10
%-Grenze auf die Nutzung des gesamten Gebäudes, d.h. auf die gesamte
Innenfläche des Hauses und auf die gesamte Dachfläche an. Wegen der
unterschiedlichen Nutzbarkeit von Dach und Innenfläche kann der
unternehmerische Nutzungsanteil mittels eines fiktiven Vermietungsumsatzes
ermittelt werden.

Hintergrund: Der Unternehmer
kann die Umsatzsteuer, die ihm für Leistungen an sein Unternehmen in Rechnung
gestellt wird, als Vorsteuer abziehen. Der Vorsteuerabzug ist allerdings kraft
Gesetzes ausgeschlossen, wenn der Unternehmer die Lieferung zu weniger als 10 %
für sein Unternehmen nutzt.

Sachverhalt: Der Kläger betrieb
auf dem Satteldach seines Wohnhauses eine Photovoltaikanlage, die 2/3 des Dachs
einnahm. Er war in geringem Umfang als Schriftsteller tätig und ermittelte
seine Vorsteuer nach Durchschnittssätzen. Außerdem war er an einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beteiligt. Bei der Installation der
Photovoltaikanlage im Jahr 2009 war es zu einer Dachbeschädigung gekommen, die
der Kläger durch einen Dachdecker im Jahr 2019 beheben ließ. Die Reparatur
kostete ca. 22.000 € netto. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer machte
der Kläger als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt erkannte die Vorsteuer nicht
an, weil es von einer geringeren unternehmerischen Nutzung als 10 % ausging.

Entscheidung: Das Finanzgericht
Nürnberg (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Bei einer Werklieferung für die gesamte Dachfläche wie im
    Streitfall kommt es auf die Nutzung des gesamten Gebäudes und der gesamten
    Dachfläche an.

  • Flächen innerhalb des Gebäudes und Dachflächen sind aber nicht
    miteinander vergleichbar. Daher ist der unternehmerische Nutzungsanteil anhand
    eines Umsatzschlüssels zu ermitteln, indem
    der fiktive Vermietungsumsatz für die Innenräume und der fiktive
    Vermietungsumsatz für das Dach gegenübergestellt werden.

  • Die Schätzung der fiktiven Vermietungsumsätze durch das
    Finanzamt kann übernommen werden: Die fiktive Jahresmiete für das gesamte Dach
    beträgt maximal 200 €, die fiktive Jahresmiete für das gesamte Haus
    hingegen mehr als 2.000 €. Die Reparaturkosten kommen dem gesamten Haus
    zugute, da das Dach repariert wurde. Das gesamte Haus wurde aber zu weniger als
    10 % unternehmerisch genutzt, nämlich nur für den Betrieb der
    Photovoltaikanlage, während die schriftstellerische Tätigkeit geringfügig war.

Hinweise: Das FG sieht es als
unbeachtlich an, dass der Schaden am Dach durch die Installation der
Photovoltaikanlage entstanden ist. Hieraus ergibt sich noch nicht die
unternehmerische Nutzung der Werklieferung zu mindestens 10 %. Ein direkter und
unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangsumsatz (Dachreparatur) und
Ausgangsumsatz (Stromverkauf) führt nicht zu einer ausschließlich
unternehmerischen Nutzung.

Das FG folgt der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der für den
Fall einer erstmaligen Installation einer Photovoltaikanlage auf den
unternehmerischen Nutzungsanteil am gesamten Wohnhaus abstellt und die
Anwendung eines Umsatzschlüssels zwecks Ermittlung des unternehmerischen
Nutzungsanteils für sachgerecht hält.

FG Nürnberg, Urteil v. 23.2.2021 – 6 K 2014/17;
NWB