Widerruft ein Kreditnehmer, der einen privaten Immobilienkredit
		aufgenommen hat, nach mehreren Jahren wirksam den Kreditvertrag, sodass es zu
		einer wechselseitigen Rückgewähr der gezahlten Leistungen kommt, stellt der
		Nutzungsersatz, der dem Kreditnehmer zufließt, keine steuerbaren Einkünfte dar.
		
Hintergrund: Vor einigen Jahren
		stellte sich heraus, dass die Sparkassen unwirksame Widerrufsbelehrungen in
		ihren Kreditverträgen verwendeten. Dies ermöglichte es den Kreditnehmern, einen
		Widerruf noch nach vielen Jahren zu erklären und so die Rückabwicklung des
		Kredits herbeizuführen. Auf diese Weise konnte die Zinsbelastung nachträglich
		reduziert werden. 
Sachverhalt: Die Kläger waren
		Eheleute, die im Jahr 2007 zwei Darlehen für eine vermietete Wohnung, sowie für
		eine selbstgenutzte Wohnung aufgenommen hatten. Nachdem sie festgestellt
		hatten, dass die von der Sparkasse verwendeten Widerrufsbelehrungen unwirksam
		waren, widerriefen sie im August 2014 mit Erfolg ihre Willenserklärungen zum
		Abschluss der Darlehensverträge. Beide Darlehensverträge wurden daraufhin
		rückabgewickelt, und die Kläger erhielten per Saldo einen Nutzungsersatz in
		Höhe von ca. 3.500 € aus dem Darlehen für die selbstgenutzte Wohnung
		sowie einen Nutzungsersatz in Höhe von ca. 4.000 € aus dem Darlehen für
		die vermietete Wohnung. Das Finanzamt erfasste den Nutzungsersatz aus dem
		Darlehen für die selbstgenutzte Wohnung als Kapitaleinkünfte und den
		Nutzungsersatz aus dem Darlehen für die vermietete Wohnung als Einkünfte aus
		Vermietung und Verpachtung. Die Kläger wehrten sich gegen die Erfassung des
		Nutzungsersatzes in Höhe von 3.500 € als Einkünfte aus Kapitalvermögen.
		
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: 
- 
Wird ein Kreditvertrag widerrufen, wandelt sich der
Kreditvertrag in ein gegenseitiges Rückgewährschuldverhältnis um. Es werden
dann die geleisteten Zahlungen wieder rückgängig gemacht und jeweils ein
Wertvorteil für die Gebrauchsvorteile ermittelt, der zu zahlen ist. - 
Der Nutzungsersatz, den die Sparkasse an die Kläger zahlen
musste, fiel nicht innerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre an und bleibt daher
steuerlich irrelevant. Das Rückgewährschuldverhältnis ist nach
wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Einheit zu behandeln. Aus dieser Einheit
und dem sich ergebenden Saldo kann nicht isoliert ein Zinsanspruch herausgelöst
und besteuert werden. 
Hinweise: Der BFH stellt klar,
		dass die Rückabwicklung von Immobilienkrediten aufgrund fehlerhafter
		Widerrufsbelehrungen nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen führt.
		
Offen gelassen hat der BFH die Frage, ob die Rückabwicklung des
		Darlehensvertrags über die vermietete Immobilie zu steuerbaren
		Vermietungseinkünften führt; denn die Kläger hatten sich hiergegen nicht
		gewehrt. Nach der Begründung des BFH, der den Nutzungsersatz nicht der
		steuerbaren Erwerbssphäre zuordnet, dürfte aber auch hier eine Steuerpflicht zu
		verneinen sein. 
Die Rechtslage für den Nutzungsersatz aufgrund eines Widerrufs hat
		sich mittlerweile zuungunsten der Kreditnehmer geändert, da der Darlehensnehmer
		keinen Anspruch mehr auf Nutzungsersatz hat.
Quelle: BFH, Urteil vom 7.11.2023 – VIII R 16/22;
		NWB
					
												
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