Die bis Ende 2024 geltende
gesetzliche Vermutung, dass ein Bescheid drei Tage nach der Aufgabe des
Bescheids zur Post als bekannt gegeben gilt, ist entkräftet, wenn die Post an
zwei der drei Tage planmäßig keine Post austrägt und am dritten Tag lediglich
die Post des ersten zustellfreien Tags ausliefert. Die Einspruchs- bzw.
Klagefrist beginnt damit nicht bereits mit Ablauf des dritten Tags nach Aufgabe
zur Post, sondern erst mit dem tatsächlichen Zugang.

Hintergrund: Die
einmonatige Einspruchs- und Klagefrist beginnt mit der Bekanntgabe des
Bescheids bzw. der Einspruchsentscheidung. Der Gesetzgeber vermutet eine
Bekanntgabe am dritten Tag nach Aufgabe des Bescheids zur Post (Rechtslage bis
einschließlich 2024) bzw. seit 1.1.2025 am vierten Tag nach Aufgabe des
Bescheids zur Post.

Sachverhalt: Der durch
einen Steuerberater vertretene Kläger legte gegen seinen
Einkommensteuerbescheid für 2020 Einspruch ein. Das Finanzamt wies den
Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 28.1.2022 (Freitag) zurück und übergab
die Einspruchsentscheidung noch am 28.1.2022 dem Postdienstleistungsunternehmen
X. X stellte in dem Gebiet, in dem der Steuerberater des Klägers sein Büro
unterhielt, die Post nur von Dienstag bis Freitag zu. Die Post, die an einem
Sonnabend hätte ausgeliefert werden müssen, wurde von X jeweils am Montag
ausgetragen. Der Steuerberater des Klägers erhielt die Einspruchsentscheidung
am Donnerstag, dem 3.2.2022, und erhob am 3.3.2022 Klage beim Finanzgericht
(FG). Der Steuerberater führte weder ein Posteingangsbuch, noch hob er den
Briefumschlag mit der Einspruchsentscheidung auf. Das FG wies die Klage als
unzulässig ab.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Klage für zulässig und verwies die Sache zur
Prüfung der Begründetheit der Klage an das FG zurück:

  • Die Klagefrist begann mit der
    Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Entgegen der Auffassung des
    Finanzgerichts ist die Einspruchsentscheidung nicht bereits am Montag, dem
    31.1.2022, d.h. am dritten Tag nach Aufgabe zur Post, bekannt gegeben worden,
    sondern erst am 3.2.2022, so dass die Klage innerhalb eines Monats und damit
    fristgerecht erhoben worden ist.

  • Zwar besteht nach der im Jahr
    2022 geltenden Rechtslage eine sog. Drei-Tages-Vermutung, also die Vermutung,
    dass der Bescheid bzw. die Einspruchsentscheidung am dritten Tag nach der
    Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt. Allerdings kann der Steuerpflichtige
    diese Vermutung erschüttern, indem er Tatsachen vorträgt, aus denen sich ein
    anderer Geschehensablauf ergibt.

  • Im Streitfall ergeben sich
    berechtigte Zweifel an der Drei-Tages-Vermutung daraus, dass X die Post
    regelmäßig nur von Dienstag bis Freitag ausgetragen hat; am Montag wurde
    lediglich die Post der Samstagslieferung zugestellt. Damit war nicht
    sichergestellt, dass eine Einspruchsentscheidung, die von X am Freitag beim
    Finanzamt abgeholt wurde, zuverlässig innerhalb von drei Tagen dem Empfänger
    übermittelt wurde. Die gesetzliche Drei-Tages-Vermutung beruhte auf der für
    Postdienstleistungsunternehmen verbindlichen Regel, dass 95 % der Briefe
    innerhalb von drei Tagen ausgeliefert werden. Diese Wahrscheinlichkeitsquote
    war im Streitfall nicht gegeben, so dass es ein strukturelles
    Zustellungsdefizit
    gab und damit die Bekanntgabevermutung
    entkräftet war.

Hinweise: Die
Bekanntgabevermutung wurde zusätzlich auch noch dadurch entkräftet, dass auf
der Einspruchsentscheidung ein Eingangsstempel vom 3.2.2022 angebracht war.
Unschädlich war, dass der Steuerberater weder ein Posteingangsbuch noch den
Briefumschlag vorlegen konnte; der Briefumschlag konnte allenfalls ein
Beweismittel für die Aufgabe der Einspruchsentscheidung zur Post liefern.

Bei der Drei-Tages-Vermutung ist
der Gesetzgeber von den postalischen Vorgaben für
Postdienstleistungsunternehmen ausgegangen, wonach mindestens 80 % der Briefe
am ersten Folgetag nach dem Einwurf und 95 % bis zum zweiten Folgetag
ausgeliefert werden müssen. Diese Quoten haben die Post sowie die übrigen
Postdienstleistungsunternehmen aber seit Längerem nicht mehr erreicht. Der
Gesetzgeber hat daher die postalischen Quoten herabgesetzt und dementsprechend
die Drei-Tages-Vermutung ab 1.1.2025 in eine Vier-Tages-Vermutung umgewandelt.

Im weiteren Verfahren muss das FG
nun in der Sache selbst, d.h. die Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids
für 2020 entscheiden.

Quelle: BFH, Urteil vom 29.7.2025
– VI R 6/23; NWB