Fahren Profisportler im Mannschaftsbus zu Auswärtsspielen, dann
		sind die hierfür vom Arbeitgeber geleisteten Zuschläge für Sonntags-,
		Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfrei. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH)
		aktuell entschieden.
Hintergrund: Zuschläge, die der
		Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern für tatsächlich geleistete Sonntags-,
		Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn zahlt, sind steuerfrei, soweit
		sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen.
Sachverhalt: Die Klägerin nimmt
		mit einer Mannschaft am Spielbetrieb einer deutschen Profiliga teil. Die bei
		ihr angestellten Spieler und Betreuer sind verpflichtet, zu Auswärtsspielen im
		Mannschaftsbus anzureisen. Erfolgte die Anreise an Sonn- oder Feiertagen oder
		in der Nacht, dann erhielten Spieler und Betreuer hierfür neben ihrem
		Grundgehalt steuerfreie Zuschläge. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass
		für die Beförderungszeiten zu Auswärtsspielen, soweit diese nicht mit
		belastenden Tätigkeiten verbunden seien (bloßer Zeitaufwand im Mannschaftsbus),
		keine steuerfreien Zuschläge geleistet werden könnten. Der hierauf entfallende
		Teil der Zuschläge sei daher von der Klägerin nachzuversteuern. Dagegen wehrte
		sich die Klägerin.
Entscheidung: Der BFH gab der
		Klägerin Recht:
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Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung genügt es, wenn der 
 Arbeitnehmer – wie hier – zu den in der Vorschrift genannten Zeiten
 im Interesse seines Arbeitgebers tatsächlich tätig wird, für diese Tätigkeit
 ein Vergütungsanspruch besteht und noch zusätzlich Zuschläge gewährt
 werden.
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Ob sich die Reisezeiten im Mannschaftsbus für Spieler und 
 Betreuer als individuell belastende Tätigkeit darstellen, ist dagegen
 unerheblich. Eine solche verlangt das Gesetz für die Steuerfreiheit der
 Zuschläge nicht.
- 
Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass eine mit 
 einem Grundlohn vergütete Tätigkeit – hier die gesamte und damit auch die
 passive Fahrtätigkeit – zu den begünstigten Zeiten (Sonntags, Feiertags
 oder Nachts) tatsächlich ausgeübt wird. Ob die zu diesen Zeiten verrichtete
 Tätigkeit den einzelnen Arbeitnehmer in besonderer Weise fordert oder ihm
 „leicht von der Hand“ geht, ist nicht entscheidend.
Hinweis: Die Höhe der von der
		Klägerin steuerfrei gezahlten Zuschläge war vorliegend nicht streitig. Die
		Klägerin hat bei deren Berechnung die maximal steuerfrei anwendbaren
		Prozentsätze gewahrt und den Stundenlohn für die Berechnung der Zuschläge
		– wie im Gesetz vorgesehen – mit höchstens 50 € angesetzt.
		In einem solchen Fall steht es der Steuerfreiheit nicht entgegen, wenn der
		Stundenlohn – wie beispielsweise bei Spitzensportlern – tatsächlich
		50 € überschreitet.
BFH, Urteil vom 16.12.2021 – VI R 28/19;
		NWB
 
					 
												
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