Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) darf
der deutsche Gesetzgeber die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7
%, der für Hotelübernachtungen gilt, auf die eigentliche Hotelübernachtung
sowie auf diejenigen Nebenleistungen, die unmittelbar der Beherbergung dienen,
beschränken. Dementsprechend darf er diejenigen Nebenleistungen, die nicht
unmittelbar der Beherbergung dienen, dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 %
unterwerfen, auch wenn die Nebenleistung in einem Pauschalpreis für die
Übernachtung enthalten ist.

Hintergrund: Nach dem deutschen
Umsatzsteuerrecht unterliegen Beherbergungsleistungen von Hotels, Pensionen,
Campingplatzbetreibern etc. dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Der
ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt nach dem Gesetz jedoch nicht für Leistungen,
die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, auch wenn diese Leistungen in
einem Pauschalpreis enthalten sind. Damit besteht nach dem deutschen
Umsatzsteuerrecht ein Aufteilungsgebot.

Sachverhalt: Der EuGH musste
über drei Fälle entscheiden. Im ersten Fall bot ein Hotel optional ein
Frühstück zum Preis von 4,50 € an; im Hotelpreis war allerdings ein
Parkplatz enthalten. Im zweiten Fall waren im Übernachtungspreis ebenfalls der
Parkplatz sowie das WLAN und die Nutzung des Fitness- und Wellnessbereichs
enthalten. Im dritten Fall gehörte zur Übernachtung ein Frühstück, das nicht
abgewählt werden konnte. Das Finanzamt wandte in allen drei Fällen den
ermäßigten Umsatzsteuersatz nur für die Übernachtung selbst an und teilte den
jeweiligen Zimmerpreis auf die eigentliche Übernachtungsleistung (7 %) und auf
die Nebenleistung(en) (19 %) auf. Hiergegen wehrten sich die drei Hotel- bzw.
Pensionsbetreiber. Die Fälle kamen zum Bundesfinanzhof (BFH), der sie dem EuGH
vorlegte. Der EuGH sollte prüfen, ob das Aufteilungsgebot des deutschen
Umsatzsteuerrechts gegen Europarecht verstößt.

Entscheidung: Der EuGH
bestätigte die Vereinbarkeit des deutschen Aufteilungsgebots mit dem
europäischen Umsatzsteuerrecht:

  • Das umsatzsteuerliche Aufteilungsgebot für
    Übernachtungsleistungen von Hotels und Pensionen verstößt nicht gegen das
    Europarecht. Ein EU-Staat kann den ermäßigten Umsatzsteuersatz auf konkrete und
    spezifische Fälle bzw. Aspekte beschränken. Dabei ist der
    Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu
    beachten.

  • Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben beachtet. So
    lassen sich die konkreten und spezifischen Fälle aus den umsatzsteuerlichen
    Verwaltungsanweisungen ableiten. Diese
    Anweisungen, die für die Finanzämter verbindlich sind,
    nennen sowohl Beispiele für
    Nebenleistungen
    , die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz
    unterliegen (z.B. den Weckdienst oder die Reinigung des Hotelzimmers), als auch
    Beispiele für Nebenleistungen, die dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 %
    unterliegen, z.B. die Überlassung von Tagungsräumen oder die Reinigung von
    Kleidung.

  • Der deutsche Gesetzgeber hat auch den
    Grundsatz der steuerlichen Neutralität
    beachtet. Dieser Grundsatz wird durch das Aufteilungsgebot nicht verletzt, weil
    das Aufteilungsgebot gewährleistet, dass das Hotel Nebenleistungen wie z.B. ein
    Frühstück, eine Parkplatzüberlassung oder die Saunanutzung nicht zu einem
    niedrigeren Umsatzsteuersatz anbietet als ein Gastronom oder ein Parkhaus- oder
    Saunabetreiber in unmittelbarer Nachbarschaft des Hotels.

Hinweise: Der EuGH hatte sich in
früheren Entscheidungen gegen eine Aufteilung einheitlicher Leistungen
ausgesprochen. Der BFH hatte deshalb angenommen, dass das gesetzliche
Aufteilungsgebot bei Hotelleistungen gegen das Europarecht verstoßen könnte.
Der EuGH hat dieser Annahme aber widersprochen. Dem EuGH zufolge kann eine
Aufteilung durch den Gesetzgeber erfolgen, wenn er die
Aufteilung auf konkrete und spezifische Fälle
beschränkt
und den Grundsatz der steuerlichen Neutralität
beachtet. Nur wenn der Gesetzgeber eine solche Aufteilung nicht vornimmt, darf
eine einheitliche Leistung, die aus unterschiedlichen Bestandteilen besteht,
nicht künstlich aufgeteilt werden.

Die abschließende Entscheidung über die drei Fälle obliegt nun dem
BFH, der das gesetzliche Aufteilungsgebot beachten und den jeweiligen
Pauschalpreis auf den ermäßigt zu besteuernden Teil und den regulär zu
besteuernden Teil aufteilen muss.

Quelle: EuGH, Urteil vom 5.3.2026 – C-409/24 bis C-411/24;
NWB