Die Minijob-Zentrale informiert
		über die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung des
		Deutschlandtickets, welches einem Minijobber gestellt wird.
Hintergrund: Ein
		Unternehmen kann für Beschäftigte Zuschüsse zu den Fahrtkosten mit öffentlichen
		Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gewähren oder ganz
		übernehmen. Diese sind steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum
		ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. In der
		Sozialversicherung sind diese dann ebenfalls beitragsfrei.
Hierzu führt die
		Minijob-Zentrale u.a. weiter aus:
- 
Finanzieren Arbeitgeber das 
 49-Euro-Ticket zusätzlich zum laufenden Lohn, ist dieses bei der Ermittlung des
 regelmäßigen Verdienstes im Minijob nicht zu berücksichtigen. Verdient eine
 Minijobberin zum Beispiel 520 Euro im Monat, kann sie zusätzlich noch das
 Deutschland-Ticket erhalten, ohne dass sich für den Minijob etwas
 ändert.
- 
Als Jobticket ist das 
 49-Euro-Ticket oder der Zuschuss zu diesem Ticket steuerfrei. Steuerfreie
 Entgeltbestandteile zählen auch in der Sozialversicherung nicht zum
 beitragspflichtigen Verdienst. Bei der Berechnung der Beiträge haben
 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Wert des Zuschusses oder des Tickets also
 nicht zu berücksichtigen. Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Auch
 Umlage U1, U2 oder die Insolvenzgeldumlage sind hierauf nicht zu
 entrichten.
- 
In Entgeltmeldungen wie 
 beispielsweise Jahres- oder Abmeldungen darf der Zuschuss zum Job- bzw.
 Deutschlandticket ebenfalls nicht berücksichtigt werden.
Hinweis: Weitere
		Informationen zum 49-Euro-Ticket hat die Bundesregierung auf ihrer
		Homepage veröffentlicht..
Quelle: Minijob-Zentrale online,
		Meldung v.
		  22.6.2023; NWB
 
					 
												
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