Die Bundesregierung hat den Entwurf
für ein Steueränderungsgesetz 2025 vorgelegt. Das Gesetz sieht unterschiedliche
steuerrechtliche Maßnahmen vor, wie z.B. die Anhebung der Entfernungspauschale
sowie die Reduzierung der Umsatzsteuer für Speisen in der
Gastronomie.

Folgende Maßnahmen
sind geplant:

  • Die
    Entfernungspauschale, die für Fahrten von
    der Wohnung zur Arbeitsstätte gilt, soll ab 2026 von 0,30 € pro
    Entfernungskilometer auf 0,38 € pro Entfernungskilometer erhöht werden.

    Hinweis: Bislang gilt
    eine Entfernungspauschale von 0,38 € erst für Entfernungen ab dem 21.
    Entfernungskilometer (in den Veranlagungszeiträumen 2022 bis 2026), während für
    die ersten 20 Entfernungskilometer eine Entfernungspauschale von 0,30 €
    gewährt wird. Nach der Neuregelung würde es nun zu einer einheitlichen
    Entfernungspauschale von 0,38 € unabhängig von der Entfernung
    kommen.

  • Die
    Mobilitätsprämie, die für Arbeitnehmer
    gedacht ist, die ein geringes Einkommen und die einen Arbeitsweg von mehr als
    20 km haben, soll unbefristet ausgestaltet werden. Bislang war sie bis
    einschließlich 2026 befristet.

  • Der
    Umsatzsteuersatz auf Restaurant- und
    Verpflegungsdienstleistungen
    soll ab 1.1.2026 auf 7 % gesenkt
    werden; dies betrifft die Umsätze aus dem Verkauf von
    Speisen (also ohne Getränkeausschank),
    unabhängig davon, ob sie im Restaurant verzehrt oder mitgenommen
    werden.

  • Die sog.
    Übungsleiterpauschale, die für Ausbilder,
    Erzieher und Betreuer gilt und eine Steuerfreiheit anordnet, soll ab 1.1.2026
    von 3.000 € auf 3.300 € angehoben werden.

  • Die sog.
    Ehrenamtspauschale, die für nebenberufliche
    Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich gilt, und ebenfalls eine Steuerfreiheit
    bestimmt, soll von 840 € auf 960 € ab 1.1.2026 erhöht werden.

Daneben sind im
Bereich der Gemeinnützigkeit u.a. folgende
Änderungen geplant:

  • E-Sport, also der Wettkampf in
    Video- und Onlinespielen, soll von der Förderung des Sports umfasst werden und
    damit zum gemeinnützigen Bereich gehören. Nicht einbezogen werden sollen
    Spiele, die Gewalt verherrlichen.

  • Gemeinnützige Körperschaften,
    insbesondere Vereine, sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Mittel möglichst
    zügig für steuerbegünstigte Satzungszwecke auszugeben. Die derzeit geltende
    Freigrenze dieser Pflicht zur zeitnahen
    Mittelverwendung
    soll von 45.000 € auf
    100.000 € erhöht werden und damit künftig für rund 90 % der
    steuerbegünstigten Körperschaften entfallen.

  • Die Errichtung und der Betrieb
    von Photovoltaikanlagen sollen für gemeinnützige Körperschaften steuerlich
    unschädlich sein.

  • Die Freigrenze für
    wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Körperschaften soll von
    45.000 € auf 50.000 € (einschließlich Umsatzsteuer) jährlich
    angehoben werden. Bis zu dieser Höhe entsteht weder Körperschaft- noch
    Gewerbesteuer. Anders ist dies aber, wenn die Freigrenze von 50.000 €
    auch nur um 1 € überschritten wird, da dann der gesamte Betrag
    steuerpflichtig wird.

  • Belaufen sich die Einnahmen
    aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben auf maximal 50.000 € im
    Jahr, soll künftig keine Verpflichtung mehr bestehen, die Einnahmen den
    einzelnen Bereichen der gemeinnützigen Körperschaft (ideeller, also
    gemeinnütziger Bereich, Vermögensverwaltung, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
    und Zweckbetrieb) zuzuordnen; denn bis zu dieser Grenze entsteht ohnehin keine
    Körperschaft- oder Gewerbesteuer.

Hinweis: Das Gesetz bedarf noch der
Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Nach derzeitigem Stand ist mit
wesentlichen Änderungen nicht zu rechnen. Das Gesetzgebungsverfahren soll Ende
des Jahres abgeschlossen werden.

Quelle: Regierungsentwurf eines
Steueränderungsgesetzes 2025; NWB