Verzichtet ein beherrschender GmbH-Gesellschafter auf seinen
Anspruch aus einer ihm erteilten Pensionszusage vor Eintritt des
Versorgungsfalls, führt dies nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung bei
ihm, wenn der Verzicht aufgrund finanzieller Schwierigkeiten der GmbH und damit
aus betrieblichen Gründen erfolgt ist.

Hintergrund: Eine verdeckte
Gewinnausschüttung liegt bei einer Vermögensminderung oder auch verhinderten
Vermögensmehrung einer Kapitalgesellschaft vor, die durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht zu einer offenen
Gewinnausschüttung gehört. Die verdeckte Gewinnausschüttung erhöht das
Einkommen der Kapitalgesellschaft und wird beim Gesellschafter als
Kapitaleinnahme versteuert. Ein typisches Beispiel für eine verdeckte
Gewinnausschüttung ist ein überhöhtes Gehalt für den
Gesellschafter-Geschäftsführer oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens an
den Gesellschafter.

Sachverhalt: Der Kläger war mit
90 % an der A-GmbH beteiligt. Die A-GmbH erteilte ihm im Jahr 2002 eine
Pensionszusage, die mit Vollendung des 65. Lebensjahres ausgezahlt werden
sollte; bei Erteilung der Pensionszusage war der Kläger 55 Jahre alt. Die
A-GmbH schloss zur finanziellen Absicherung eine Rückdeckungsversicherung ab.
Im Jahr 2009 erlitt der Kläger einen Herzinfarkt; seitdem geriet die A-GmbH in
wirtschaftliche Schwierigkeiten. Dies führte ab dem Jahr 2011 zu einer
Reduzierung seines Geschäftsführergehalts sowie zu einer Streichung des
Urlaubs- und Weihnachtsgelds. Als der A-GmbH im Jahr 2012 die
Zahlungsunfähigkeit drohte, beschloss die Gesellschafterversammlung, die
Pensionszusage zum 1.12.2012 gegen Zahlung einer Abfindung aufzuheben. Die
Rückdeckungsversicherung wurde gekündigt, und es gab weitere
Sanierungsmaßnahmen. Das Finanzamt erfasste die Abfindung als verdeckte
Gewinnausschüttung beim Kläger.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Zahlung der Abfindung war keine verdeckte
    Gewinnausschüttung, da sie nicht durch das
    Gesellschaftsverhältnis veranlasst
    war. Die Veranlassung
    durch das Gesellschaftsverhältnis ist zu verneinen, wenn ein ordentlicher und
    gewissenhafter Geschäftsführer den Vorteil auch einem Nichtgesellschafter
    gewährt hätte. Allerdings ist auch der Vertragspartner einzubeziehen, so dass
    eine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis vorliegen kann, wenn ein Dritter
    der für die Kapitalgesellschaft vorteilhaften Vereinbarung nicht zugestimmt
    hätte. Bei einer Abfindung einer Pensionsanwartschaft kommt es damit zu einem
    sog. doppelten Fremdvergleich, weil auch die
    Interessenlage des gedachten und objektiven Vertragspartners zu berücksichtigen
    ist.

  • Im Streitfall hätte sowohl ein ordentlicher und gewissenhafter
    Geschäftsführer als auch ein gedachter und objektiver Vertragspartner dem
    Verzicht und der Abfindung zugestimmt. Die A-GmbH befand sich im Streitjahr in
    der wirtschaftlichen Krise, und es drohte die Zahlungsunfähigkeit. Die
    Abfindung samt Verzicht sowie die Auflösung der Rückdeckungsversicherung
    dienten der Abwendung der Zahlungsunfähigkeit und der Milderung der
    wirtschaftlichen Krise. Auch wenn die Abfindung niedriger war als der bereits
    erdiente Anspruch des Klägers aus dem werthaltigen Teil der Anwartschaft, ging
    es dem Kläger auch um den Erhalt der A-GmbH und damit um die Sicherung seines
    Arbeitsplatzes bei der A-GmbH.

Hinweise: Bei einem
beherrschenden Gesellschafter muss eine Vereinbarung zwischen der GmbH und dem
Gesellschafter im Vorhinein getroffen werden, zivilrechtlich wirksam sowie klar
sein; man nennt dies den formellen
Fremdvergleich
. Diese Voraussetzung war im Streitfall
erfüllt; denn die Abfindungsvereinbarung wurde vor der Zahlung getroffen, und
sie war eindeutig, da die Pensionszusage aufgehoben und die Zahlung geregelt
wurde.

In einer früheren Entscheidung hatte der BFH eine Abfindung, die
dem beherrschenden Gesellschafter ohne Abfindungsmöglichkeit in der
Pensionszusage gezahlt wurde, als sog. Spontanabfindung bezeichnet und als
verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft. Dabei handelte es sich jedoch um eine
Einzelfallentscheidung, die darauf beruhte, dass die Abfindung durch einen
geplanten Anteilsverkauf veranlasst war.

Auch wenn die Abfindung nicht als verdeckte Gewinnausschüttung
besteuert wird, ist sie doch als Arbeitslohn zu besteuern. Wie groß der
steuerliche Unterschied ist, lässt sich dem aktuellen BFH-Beschluss nicht
entnehmen, da sämtliche Beträge anonymisiert wurden.

Quelle: BFH, Beschluss vom 17.9.2025 – VIII R 17/23;
NWB