Freigebige Zuwendungen an eine Stiftung eines Bundeslandes sind
grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig. Eine Schenkungsteuerfreiheit ist nur
dann anzunehmen, wenn die Zuwendung entweder ausschließlich Zwecken der
jeweiligen Gebietskörperschaft (Bund, Land oder Gemeinde) dient oder wenn die
Zwecke der Satzung der Stiftung ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke sind.
Hintergrund: Der Schenkungsteuer
unterliegt eine Zuwendung, die freigebig ist und durch die der Beschenkte auf
Kosten des Schenkers bereichert wird. Von der Schenkungsteuerpflicht befreit
sind u.a. Zuwendungen an den Bund, ein Land oder eine inländische Gemeinde
(Gemeindeverband) sowie solche Zuwendungen, die ausschließlich Zwecken des
Bundes, eines Landes oder einer inländischen Gemeinde (Gemeindeverband) dienen;
der Gesetzgeber bezeichnet derartige Zuwendungen als „Anfälle“.
Ferner sind Zuwendungen schenkungsteuerfrei, die ausschließlich kirchlichen,
gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu
dem bestimmten Zweck gesichert ist.
Sachverhalt: Die Klägerin war
eine rechtsfähige Stiftung, die nicht als gemeinnützig anerkannt war und die
durch das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern gegründet wurde. Die Klägerin
verfolgte nach ihrer Satzung insbesondere den Schutz des Klimas, der Umwelt,
der Gewässer und des Trinkwassers. Die Klägerin beteiligte sich an einem
Bauprojekt, das sie zusammen mit der X-AG durchführen wollte. Die Klägerin
stellte ihre Leistungen der X-AG in Rechnung, die die Rechnungen der Klägerin
bezahlte. Darüber hinaus zahlte die X-AG noch zwei Beträge an die Klägerin im
Jahr 2021, für die die Klägerin keine Rechnungen ausgestellt hatte. Das
Finanzamt sah in diesen beiden Zahlungen schenkungsteuerpflichtige Zuwendungen
und erließ gegenüber der Klägerin zwei Schenkungsteuerbescheide.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
-
Bei den beiden zusätzlichen Zahlungen der X-AG handelte es
sich um freigebige Zuwendungen, die der Schenkungsteuerpflicht unterlagen. Denn
für die beiden Zahlungen musste die Klägerin keine
Gegenleistung erbringen. Soweit die Klägerin Leistungen an
die X-AG im Rahmen des Bauprojekts erbracht hatte, hatte die Klägerin
Rechnungen ausgestellt, die die X-AG bezahlte. Für die beiden Zahlungsbeträge
musste die Klägerin jedoch keine Leistungen erbringen und hat dementsprechend
auch keine Rechnungen an die X-AG ausgestellt. -
Die Zuwendungen waren nicht steuerfrei. Soweit der Gesetzgeber
Zuwendungen steuerfrei stellt, die ausschließlich Zwecken des Bundes, eines
Bundeslandes oder einer inländischen Gemeinde bzw. eines Gemeindeverbands
dienen, lagen die Voraussetzungen nicht vor. Die X-AG als Zuwenderin hat
nämlich nicht festgelegt, dass ihre beiden Zahlungen ausschließlich Zwecken des
Landes Mecklenburg-Vorpommern dienen. Zwar könnte sich die X-AG die Zwecke in
der Satzung der Klägerin zu eigen gemacht haben; die Klägerin verfolgt nach
ihrer Satzung aber nicht ausschließlich Zwecke des Landes
Mecklenburg-Vorpommern. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die in der
Satzung genannten Zwecke lediglich „insbesondere“ verfolgt werden
sollten. Es ist daher denkbar, dass die Klägerin noch weitere Zwecke verfolgt
hat, die nicht ausdrücklich genannt waren und nicht Zwecke des Landes
Mecklenburg-Vorpommern waren. -
Auch die Steuerfreiheit für Zuwendungen, die ausschließlich
kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die
Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist, war nicht anwendbar. Es
fehlte bereits an einer Widmung der Zuwendungen durch die X-AG. Zudem verfolgte
die Klägerin in ihrer Satzung nur „insbesondere“ die Zwecke des
Umweltschutzes und des Trinkwasserschutzes sowie vergleichbare Zwecke. Daher
war es möglich, dass die Klägerin die Zuwendungen für nicht steuerbegünstigte
Zwecke verwendet.
Hinweise: Die Einschaltung einer
Landesstiftung könnte haushaltsrechtliche Gründe gehabt haben. Eine Stiftung
wird von der öffentlichen Hand häufig deshalb errichtet, um private Gelder für
die jeweilige öffentliche Aufgabe einzuwerben. Das Risiko besteht nach dem
aktuellen Urteil aber darin, dass die privaten Gelder eine
Schenkungsteuerpflicht auslösen.
Steuerlich sinnvoller wäre es gewesen, wenn die Zahlungen an einen
als gemeinnützig anerkannten Verein geleistet worden wären.
Quelle: BFH, Urteil vom 30.7.2025 – II R 12/24; NWB
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