Erlässt eine GmbH ihrem Gesellschafter Schulden, weil dieser einer
anderen GmbH ein wertloses Vorkaufsrecht für ein Grundstück eingeräumt hat,
führt der Schuldenerlass zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Diese
verdeckte Gewinnausschüttung wird nicht dadurch rückgängig gemacht, dass die
andere GmbH das Grundstück in einem Folgejahr kauft und die Anschaffungskosten
für das Vorkaufsrecht auf den Kaufpreis angerechnet wird.
Hintergrund: Eine verdeckte
Gewinnausschüttung liegt bei einer Vermögensminderung oder auch verhinderten
Vermögensmehrung einer Kapitalgesellschaft vor, die durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht zu einer offenen
Gewinnausschüttung gehört. Die verdeckte Gewinnausschüttung erhöht das
Einkommen der Kapitalgesellschaft und wird beim Gesellschafter als
Kapitaleinnahme versteuert. Ein typisches Beispiel für eine verdeckte
Gewinn-ausschüttung ist ein überhöhtes Gehalt für den
Gesellschafter-Geschäftsführer oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens an
den Gesellschafter.
Sachverhalt: Der Kläger war
Alleingesellschafter der A-GmbH, die zu 100 % an der I-GmbH, einer
Immobiliengesellschaft, beteiligt war. Außerdem war der Kläger im Umfang von
etwa 75 % unmittelbar und mittelbar an der C-GmbH beteiligt. Der Kläger
gewährte der I-GmbH im Jahr 2013 ein wertloses Vorkaufsrecht an einem
Grundstück, das ihm gehörte. Im Gegenzug befreite die C-GmbH den Kläger im Jahr
2013 von Verbindlichkeiten, die der Kläger gegenüber der C-GmbH hatte. Im Jahr
2018 verkaufte der Kläger das Grundstück an die I-GmbH; auf den Kaufpreis
wurden die Anschaffungskosten für das Vorkaufsrecht angerechnet. Das Finanzamt
erfasste die Befreiung von den Verbindlichkeiten als verdeckte
Gewinnausschüttung im Veranlagungszeitraum 2013. Der Kläger machte geltend,
dass die verdeckte Gewinnausschüttung aufgrund der Anrechnung der
Anschaffungskosten für das Vorkaufsrecht im Jahr 2018 rückgängig zu machen sei,
und klagte gegen den Einkommensteuerbescheid 2013.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
-
Der Schuldenerlass durch die C-GmbH im Jahr 2013 stellte eine
verdeckte Gewinnausschüttung dar. Denn der Schuldenerlass war durch das
Gesellschaftsverhältnis des Klägers zur C-GmbH veranlasst. Zwar sollte der
Schuldenerlass eine Gegenleistung für das Vorkaufsrecht sein, aber das
Vorkaufsrecht, das der Kläger der I-GmbH eingeräumt hatte, war wertlos. -
Die verdeckte Gewinnausschüttung des Jahres 2013 war nicht
deshalb rückgängig zu machen, weil im Jahr 2018 das Vorkaufsrecht ausgeübt und
die Anschaffungskosten für das Vorkaufsrecht auf den Kaufpreis angerechnet
wurden. Zwar kann eine solche Gestaltung im Bereich der sonstigen Einkünfte zum
Wegfall der sonstigen Einkünfte führen; dies gilt aber nicht für eine verdeckte
Gewinnausschüttung. Die Anrechnung auf den Kaufpreis ist wie die Rückzahlung
einer verdeckten Gewinnausschüttung zu behandeln, durch die eine bereits
verwirklichte verdeckte Gewinnausschüttung ebenfalls nicht rückgängig gemacht
werden kann.
Hinweis: Der BFH macht in seinem
Urteil umfangreiche Ausführungen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen
ein Ereignis, das in einem Folgejahr eintritt, noch im laufenden
Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden kann. Dies ist nur ausnahmsweise
möglich und setzt u.a. voraus, dass sich das spätere Ereignis in dem Folgejahr
steuerlich nicht mehr auswirken kann. Im Streitfall lag diese Voraussetzung
nicht vor, weil der Verkauf des Grundstücks im Jahr 2018 auch Bedeutung für die
Besteuerung im Veranlagungszeitraum 2018 und nicht nur Bedeutung für die
Besteuerung des Streitjahres 2013 hat.
Quelle: BFH, Urteil vom 21.10.2025 – VIII R 19/23;
NWB
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