Zwar sind während der Corona-Pandemie die Fristen für die Abgabe
von Steuererklärungen gesetzlich verlängert worden. Bei Versäumnis dieser
verlängerten Abgabefristen war aber gleichwohl die Festsetzung eines
Verspätungszuschlags geboten. Es handelte sich bei der verlängerten Abgabefrist
nämlich nicht um eine vom Finanzamt gewährte Fristverlängerung.
Hintergrund: Grundsätzlich
müssen Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung durch einen Steuerberater
erstellen lassen, ihre Steuererklärung bis zum 28.2. bzw. – in
Schaltjahren – bis zum 29.2. des übernächsten Jahres beim Finanzamt
einreichen. Während der Corona-Krise ist diese Abgabefrist gesetzlich
verlängert worden. So musste z.B. die Steuererklärung für 2019 erst zum
31.8.2021 abgegeben werden, also ein halbes Jahr später. Bei verspäteter Abgabe
der Steuererklärung droht ein Verspätungszuschlag. So ist ein
Verspätungszuschlag zwingend festzusetzen, wenn die Steuererklärung nicht
binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs abgegeben wird; abweichend
hiervon steht die Festsetzung des Verspätungszuschlags aber im Ermessen des
Finanzamts, wenn das Finanzamt die Frist für die Abgabe der Steuererklärung
verlängert hat oder rückwirkend verlängert.
Sachverhalt: Der Kläger hatte
einen Steuerberater mit der Erstellung der Gewerbesteuererklärung für 2019
beauftragt. Aufgrund der gesetzlichen Verlängerung der Abgabefristen für 2019
infolge der Corona-Pandemie endete die Abgabefrist am 31.8.2021. Der Kläger
reichte seine Gewerbesteuererklärung für 2019 erst am 28.12.2021 beim Finanzamt
ein, das daraufhin einen Verspätungszuschlag in Höhe von 100 €
festsetzte; der Gewerbesteuermessbetrag betrug 658 €. Bei der
Festsetzung des Verspätungszuschlags ging das Finanzamt von einer verspäteten
Abgabe von vier Monaten aus. Der Kläger wehrte sich gegen die Festsetzung des
Verspätungszuschlags.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
-
Der Kläger hat die Gewerbesteuererklärung verspätet abgegeben,
nämlich erst am 28.12.2021, obwohl er sie bis zum 31.8.2021 hätte abgeben
müssen. Die eigentliche Abgabefrist, die für steuerlich vertretene
Steuerpflichtige am 28.2.2021 geendet hätte, ist vom Gesetzgeber aufgrund der
Corona-Pandemie zwar bis zum 31.8.2021 verlängert, vom Kläger aber nicht
eingehalten worden. -
Der Verspätungszuschlag war zwingend
festzusetzen und stand nicht im Ermessen des Finanzamts. Denn
die Steuererklärung wurde nicht binnen 20 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs
abgegeben; zwar ist die Festsetzung des Verspätungszuschlags nach dem Gesetz
bereits dann zwingend, wenn die Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten
abgegeben wird, also nicht bis zum 28.2. bzw. 29.2. des übernächsten Jahres.
Aufgrund der gesetzlichen Verlängerung der Abgabefrist auf den 31.8.2021
verlängert sich der Zeitraum von 14 Monate jedoch auf 20 Monate. Diese Frist
hat der Kläger versäumt, da er die Gewerbesteuererklärung erst ca. 24 Monate
später abgegeben hat. -
Die Festsetzung des Verspätungszuschlags hätte nur dann im
Ermessen des Finanzamts gestanden, wenn es die gesetzliche Abgabefrist
verlängert hätte, ggf. rückwirkend. Eine derartige Fristverlängerung hat das
Finanzamt aber nicht gewährt. Die Verlängerung der Abgabefrist vom 28.2.2021
bis zum 31.8.2021 beruhte auf einer behördlichen Fristverlängerung, sondern auf
einer gesetzlichen Fristverlängerung. -
Die Höhe des Verspätungszuschlags war rechtmäßig. Die
Fristversäumnis betrug vier Monate. Bei der Erklärung zur Festsetzung des
Gewerbesteuermessbetrags ist für jeden Monat ein Verspätungszuschlag von 25
€ festzusetzen, so dass sich ein Verspätungszuschlag von 100 €
ergab.
Hinweise: Auf ein Verschulden an
der Fristversäumnis kam es nicht an, weil der steuerlich vertretene Kläger die
Steuererklärung nicht innerhalb von 20 Monaten abgegeben hat.
Der Kläger war der Auffassung, dass sich aus dem sog.
Fragen-Antworten-Katalog des Bundesfinanzministeriums zum Thema
„Corona“ ergebe, dass die Festsetzung des Verspätungszuschlags im
Ermessen des Finanzamts stehe. Nach diesem Katalog werde nämlich „das
Finanzamt … unter Berücksichtigung der derzeitigen Situation aufgrund
der Corona-Krise im Einzelfall prüfen, ob von der Festsetzung eines
Verspätungszuschlags bei einer nicht fristgerecht eingereichten Steuererklärung
abgesehen werden kann“. Dem folgte der BFH nicht. Denn der
Fragen-Antwort-Katalog stellt weder eine Verwaltungsvorschrift dar, noch führt
er zu einer Selbstbindung der Verwaltung, weil eine derartige Selbstbindung nur
im Bereich der Ermessensausübung möglich ist; eine Ermessensentscheidung war im
Streitfall jedoch nicht möglich, sondern nur eine sog. gebundene (zwingende)
Entscheidung.
Quelle: BFH, Urteil vom 30.7.2025 – X R 7/23;
NWB

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