Wird eine KG-Beteiligung verschenkt und befindet sich im
Betriebsvermögen der KG eine Beteiligung an einer KGaA (Kommanditgesellschaft
auf Aktien), deren Vermögen zu mehr als 50 % aus Wertpapieren besteht, wird
nach der bis zum 30.6.2016 bestehenden Rechtslage die erbschaftsteuerliche
Privilegierung für das Betriebsvermögen nicht gewährt, soweit der Wert des
KG-Anteils auf die Beteiligung an der KGaA entfällt.
Hintergrund: Betriebsvermögen
bleibt unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich zu 85 % bei der
Erbschaft- und Schenkungsteuer steuerfrei. Nach der bis zum 30.6.2016
bestehenden Rechtslage lag Betriebsvermögen nur vor, wenn der Betrieb lediglich
zu maximal 50 % aus sog. Verwaltungsvermögen (z.B. vermietete Immobilien,
Bilder, Geld, Wertpapiere) besteht.
Sachverhalt: Dem Kläger wurde am
30.6.2016 ein KG-Anteil geschenkt. Die KG war persönlich haftende
Gesellschafterin einer KGaA, deren Vermögen zu mehr als 50 % aus sog.
Verwaltungsvermögen, nämlich aus Wertpapieren, bestand. Das Finanzamt gewährte
die erbschaftsteuerliche Begünstigung für das Betriebsvermögen nicht, soweit
zum Vermögen der KG die Beteiligung an der KGaA gehörte. Damit unterlag der
Wert, der auf die KGaA entfiel, uneingeschränkt der Schenkungsteuer.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
-
Die Schenkung eines KG-Anteils ist schenkungsteuerbar. Der
Anteil an einer KG wird aber als Betriebsvermögen schenkungsteuerlich
begünstigt und ist daher grundsätzlich zu 85 % steuerfrei. Allerdings gilt die
schenkungsteuerliche Begünstigung nicht, wenn das Betriebsvermögen zu mehr als
50 % aus Verwaltungsvermögen besteht. -
Da das Vermögen der KGaA zu mehr als 50 % aus Wertpapieren
(Verwaltungsvermögen) bestand, war die schenkungsteuerliche Privilegierung
insoweit nicht zu gewähren. Denn die Eigenschaft als Betriebsvermögen fällt
nach der bis zum 30.6.2016 bestehenden Rechtslage weg, wenn das
Betriebsvermögen zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht. -
Dies gilt auch bei einer KGaA, auch wenn der Anteil des
persönlich haftenden Gesellschafters im Gesetz nicht ausdrücklich genannt wird.
Denn der Gesetzgeber will nur Betriebsvermögen begünstigen, das dem Erhalt von
Arbeitsplätzen dient. Die Beteiligung an der KGaA diente aber nicht dem Erhalt
von Arbeitsplätzen, sondern dem Halten von Geldvermögenswerten.
Hinweise: Nach der Rechtslage
seit dem 1.7.2016 gibt es keine starre 50 %-Grenze mehr. Vielmehr wird der Wert
des Verwaltungsvermögens aus dem Betriebsvermögen herausgerechnet, so dass nur
der verbleibende Betrag erbschaft- und schenkungsteuerlich begünstigt ist.
Die Privilegierung von Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und
Schenkungsteuer ist politisch umstritten. Dem Gesetzgeber geht es um den Erhalt
von Arbeitsplätzen. Deshalb wird die Steuerbefreiung von 85 % oder – beim
sog. Optionsmodell – von 100 % daran geknüpft, dass der Betrieb für einen
bestimmten Zeitraum fortgeführt und der Lohnaufwand in einem bestimmten Umfang
in den Folgejahren erhalten bleibt.
Quelle: BFH, Urteil vom 26.2.2025 – II R 54/22;
NWB

Neueste Kommentare