Veräußert der Betreiber eines Solarparks die Solarmodule an mehrere
GmbH & Co. KGs, speist er aber weiterhin den nunmehr von den GmbH & Co.
KGs gelieferten Strom in das Netz ein und vereinnahmt weiterhin das vom
Netzbetreiber gezahlte Entgelt, liegt keine Geschäftsveräußerung vor. Vielmehr
sind die Veräußerungen der Solarmodule umsatzsteuerbar.

Hintergrund: Eine
Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer ist nach dem Gesetz nicht
umsatzsteuerbar, so dass keine Umsatzsteuer berechnet und abgeführt werden
muss. Eine Geschäftsveräußerung liegt u.a. vor, wenn ein Unternehmen im Ganzen
entgeltlich oder unentgeltlich übereignet wird.

Sachverhalt: Die Klägerin
betrieb seit 2011 einen Solarpark und speiste den produzierten Strom in das
Netz ein. Hierfür erhielt sie als sog. Anlagebetreiberin auf der Grundlage
eines Einspeisevertrags eine Vergütung vom Netzbetreiber. In den Jahren 2014
und 2015 gründete die Klägerin zehn GmbH & Co. KGs, an denen sich
unterschiedliche Kommanditisten beteiligten. Die Klägerin veräußerte ihre
Solarmodule einschließlich der Anlagenteile, die sich in der Nähe des
jeweiligen Solarmoduls befanden, an die einzelnen GmbH & Co. KGs. Sie
behielt allerdings die zentrale Infrastruktur des Solarparks. Darüber hinaus
schloss die Klägerin mit den GmbH & Co. KGs Einspeiseverträge, so dass die
GmbH & Co. KGs den von ihnen produzierten Strom an die Klägerin lieferten.
Die Klägerin führte ihren Einspeisevertrag mit dem Netzbetreiber fort. Die
Klägerin sah die Übertragungen der Solarmodule an die GmbH & Co. KGs als
nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerungen an. Dem widersprach das
Finanzamt.

Entscheidung: Der BFH wies die
hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Veräußerungen der Solarmodule an die GmbH & Co. KGs
    stellten keine Geschäftsveräußerungen dar, sondern waren umsatzsteuerbar. Denn
    die Klägerin führte nach den Veräußerungen ihr Geschäft weiter fort.

  • Zwar setzt der Begriff der Geschäftsveräußerung nicht zwingend
    voraus, dass der Veräußerer seine unternehmerische Tätigkeit beendet. Eine
    Geschäftsveräußerung liegt jedoch nicht vor, wenn der Veräußerer seine
    wirtschaftliche Tätigkeit nach der Übertragung unverändert fortsetzt.

  • Bis zur Übertragung der Solarmodule war die Tätigkeit der
    Klägerin in einer wertbestimmenden Einspeisetätigkeit zu sehen. Die Klägerin
    verkaufte Strom an den Netzbetreiber und speiste den Strom in dessen Netz ein.
    Grundlage hierfür war der von der Klägerin mit dem Netzbetreiber abgeschlossene
    Netzanschluss- und Einspeisevertrag.

  • Die Übertragung der Solarmodule änderte nichts an dieser
    Tätigkeit. Die Klägerin speiste auch weiterhin den – nunmehr von den GmbH
    & Co. KGs produzierten – Strom in das Netz des Netzbetreibers ein und
    erhielt unverändert ein Entgelt vom Netzbetreiber; denn der Netzanschluss- und
    Einspeisevertrag, den die Klägerin mit dem Netzbetreiber geschlossen hatte,
    blieb bestehen.

Hinweise: Nach der Entscheidung
war es gerade das erklärte Ziel des Umstrukturierungsprozesses, dass die
Klägerin die Einspeisung und Vermarktung des produzierten Stroms nach außen
unverändert fortführt, um so die bisherige Vergütungsstruktur, die für
erneuerbare Energien gilt, zu erhalten und um die Wirtschaftlichkeit des
Projekts nicht zu gefährden. Dies sprach gegen eine nicht umsatzsteuerbare
Geschäftsveräußerung.

Der Vergütungsanspruch für die Einspeisung von Strom, der aus
erneuerbaren Energien hergestellt wird, steht allein dem
Anlagenbetreiber zu
; dies ist derjenige, der unabhängig vom
Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien
nutzt. Die GmbH & Co. KGs waren danach nicht Anlagenbetreiber; sie hätten
eigene Einspeiseverträge mit dem Netzbetreiber nur zu ungünstigeren Konditionen
abschließen können.

Unbeachtlich war, dass die GmbH & Co. KGs mit der Klägerin
eigene Einspeise- und Abrechnungsverträge abgeschlossen hatte. Dies änderte
nichts an der Eigenschaft der Klägerin als Anlagenbetreiberin, sondern führte
nur dazu, dass die Klägerin nunmehr als eine Art Abrechnungsstelle fungierte.

Quelle: BFH, Urteil vom 13.11.2025 – V R 32/24;
NWB