Außerordentliche Einkünfte, wie
z.B. Abfindungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre, die unter die
Tarifermäßigung nach
§ 34 EStG
fallen, werden ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nicht mehr im
Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Hierauf macht das Thüringer
Finanzministerium aufmerksam.
Hintergrund:
Außerordentliche Einkünfte können nach der sog. Fünftelungsregelung versteuert
werden. Durch das sog. Wachstumschancengesetz wurde die Fünftelregelung bei
Abfindungen ab dem Veranlagungszeitraum 2025 auf das Veranlagungsverfahren des
Arbeitnehmers verlagert. Damit erfolgt der Lohnsteuereinbehalt durch den
Arbeitgeber ohne Anwendung des begünstigten Besteuerungsverfahrens.
Das bedeutet
konkret:
-
Arbeitgeber dürfen die
ermäßigte Besteuerung nach
§ 34 EStG
nicht mehr bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug anwenden und müssen die
entsprechenden Einnahmen des jeweiligen Monats der regulären Besteuerung
unterwerfen. -
Die Berücksichtigung der
ermäßigten Besteuerung für diese Einkünfte erfolgt stattdessen
ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.
Steuerpflichtige müssen die entsprechenden Einkünfte daher in ihrer
Einkommensteuererklärung angeben, damit die Tarifermäßigung angewendet werden
kann.
Was bedeutet das
für Steuerpflichtige?
-
Möglicherweise wird zunächst
eine höhere Lohnsteuer einbehalten. -
Eine eventuelle
Steuerentlastung erfolgt erst nach Abgabe der Steuererklärung. -
Es ist daher besonders wichtig,
die entsprechenden Einkünfte vollständig und korrekt in der
Steuererklärung anzugeben.
Hinweis: Das Thüringer
Finanzministerium empfiehlt, steuerliche Unterlagen sorgfältig aufzubewahren
und sich bei Bedarf steuerlich beraten zu lassen.
Quelle: u.a. Thüringer
Finanzministerium,
Pressemitteilung v.
6.5.2026; NWB

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