Ein selbständiger Unternehmer, der
für seine Tätigkeit regelmäßig ein großräumiges Arbeitsgebiet aufsucht, hat
dort nicht allein deshalb eine Betriebsstätte, weil sein Arbeitsgebiet
großräumig ist. Eine Betriebsstätte hat er nur dann, wenn er über eine
ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung verfügt, die er fortlaufend und
regelmäßig zur Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit aufsucht; er kann dann
nur die Entfernungspauschale für die Fahrten von seiner Wohnung zur
Betriebsstätte steuerlich geltend machen.
Hintergrund: Arbeitnehmer
können ihre Fahrten zwischen Wohnung und ihrer ersten Tätigkeitsstätte
grundsätzlich nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen. Für
Unternehmer gilt bei Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit einem
betrieblichen Fahrzeug Entsprechendes: Die auf diese Fahrten entfallenden
tatsächlichen Kfz-Aufwendungen sind grundsätzlich nur bis zur Höhe der
Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abzugsfähig. Soweit die Aufwendungen
die abziehbare Entfernungspauschale übersteigen, ist der übersteigende Betrag
dem Gewinn wieder hinzuzurechnen.
Sachverhalt: Der Kläger
war als Lotse in einem Lotsenbezirk selbständig tätig. Um zu seinem
Lotsenbezirk zu kommen, fuhr er mit seinem betrieblichen Kfz zu einem
Parkplatz, den er fest angemietet hatte. Von dort aus fuhr er mit einem Boot zu
dem Schiff, das er lotsen sollte. Die Wartezeiten bis zum nächsten Auftrag
überbrückte er in einer Lotsenstation. Zweimal im Monat für jeweils vier
Stunden arbeitete der Kläger in einer Radarstation. Der Kläger machte die auf
seine Fahrten zum Lotsenbezirk entfallenden Kfz-Aufwendungen weitgehend als
Betriebsausgaben geltend; das Finanzamt sah den Lotsenbezirk als Betriebsstätte
an und berücksichtigte für sämtliche Fahrten des Klägers von seiner Wohnung zu
seinen Einsätzen nur die Entfernungspauschale und erhöhte den Gewinn.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
-
Der Lotsenbezirk stellte
keine Betriebsstätte des Klägers dar. Daher
waren seine Kfz-Aufwendungen für die Fahrten von der Wohnung bis zum
Lotsenbezirk in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzusetzen und nicht auf den
Abzug der Entfernungspauschale beschränkt. -
Der Begriff der Betriebsstätte
eines Unternehmers ist normspezifisch auszulegen und nicht mit dem Begriff der
Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers identisch. Eine Betriebsstätte liegt vor,
wenn der Unternehmer über eine betriebliche Einrichtung verfügt, die er mit
einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. Regelmäßigkeit, zur Ausübung seiner
Tätigkeit aufsucht. -
Diese Voraussetzung war weder
hinsichtlich des angemieteten Parkplatzes noch bezüglich der Lotsenstation, in
der der Kläger auf seine nächsten Aufträge wartete, noch in Bezug auf die
Radarstation erfüllt. Der Kläger war nämlich weder am Parkplatz noch in der
Lotsenstation tätig; den Parkplatz nutzte er nur, um dort sein Kfz abzustellen,
und in der Lotsenstation wartete er nur auf seinen nächsten Auftrag. In der
Radarstation arbeitete der Kläger zwar zweimal im Monat für jeweils vier
Stunden; er hat die Radarstation aber nicht fortdauernd aufgesucht, und dort
befand sich auch nicht der Mittelpunkt seiner betrieblichen Tätigkeit. Vielmehr
lag der Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit auf den jeweiligen Schiffen,
die er lotste; die Schiffe waren aber keine Betriebsstätten des
Klägers. -
Zwar wird bei Arbeitnehmern
auch ein groß- bzw. weiträumiges Arbeitsgebiet als erste Tätigkeitsstätte
angesehen; dies ergibt sich aus einer gesetzlichen Regelung, die für
Arbeitnehmer gilt. Die gesetzliche Regelung für Unternehmer, die den
Betriebsausgabenabzug für Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte
beschränkt, nimmt auf diese Regelung, die für Arbeitnehmer gilt, jedoch nicht
der Bezug. Der Begriff des großräumigen Arbeitsgebiets ist damit nur für
Arbeitnehmer relevant, gilt aber nicht für Unternehmer entsprechend.
Hinweise: Mit diesem
Urteil ändert der BFH seine bisherige Rechtsprechung. Dies beruht auf einer
Gesetzesänderung, die das steuerliche Reisekostenrecht für Arbeitnehmer ab dem
Jahr 2014 geändert hat. In dieser Änderung ist zwar für Arbeitnehmer
ausdrücklich das großräumige Arbeitsgebiet geregelt worden; jedoch verweist die
gesetzliche Regelung für Unternehmer nicht auf die für Arbeitnehmer geltende
Definition des großräumigen Arbeitsgebiets. Aus diesem Grund führt allein die
Großräumigkeit des Einsatzgebiets bei Unternehmern nicht zu einer
Betriebsstätte. Erforderlich ist vielmehr, dass der Unternehmer über eine
betriebliche Einrichtung verfügt, die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit zur
Ausübung seiner Tätigkeit aufsucht.
Quelle: BFH, Urteil vom 23.6.2026
– VIII R 13/24; NWB
Neueste Kommentare