Das Finanzgericht Münster (FG) hält die Höhe der Zinsen, die bei
einer Aussetzung der Vollziehung gezahlt werden müssen, wenn der Einspruch bzw.
die Klage keinen Erfolg gehabt hat, für Zeiträume ab dem 1.1.2014 für
verfassungswidrig. Die Entscheidung des FG ist im einstweiligen Rechtsschutz
ergangen.

Hintergrund: Ein
Steuerpflichtiger kann gegen einen Bescheid, mit dem er nicht einverstanden ist
und der zu einer Nachzahlung führt, Einspruch einlegen und Aussetzung der
Vollziehung beantragen. Wird die Vollziehung antragsgemäß ausgesetzt, hat aber
später der Einspruch oder die anschließende Klage endgültig keinen Erfolg, wird
der ausgesetzte Steuerbetrag verzinst, und zwar mit 0,5 % pro Monat, also 6 %
p.a.

Sachverhalt: Die Antragsteller
hatten zahlreiche Rechtsstreitigkeiten für Besteuerungszeiträume ab 1995 bis
2007 geführt. Während dieser Rechtsstreitigkeiten hatten sie auch immer wieder
erfolgreich Aussetzung der Vollziehung beantragt, so dass die Aussetzung der
Vollziehung gewährt wurde. Nachdem die Verfahren beendet worden waren und die
Antragsteller nicht alle Verfahren gewonnen hatten, setzte das Finanzamt
Aussetzungszinsen fest, soweit die Antragsteller endgültig verloren hatten;
dabei wandte das Finanzamt den gesetzlichen Zinssatz von 6 % p.a. an. Gegen die
entsprechenden Zinsfestsetzungen erhoben die Antragsteller Einspruch und Klage.
Außerdem beantragten sie die Aussetzung der Vollziehung der Zinsbescheide,
soweit sie auf Zeiträume ab dem 1.1.2014 entfielen. Dies lehnte das Finanzamt
ab.

Entscheidung: Das FG gewährte
die Aussetzung der Vollziehung des Zinsfestsetzungsbescheids für Zeiträume ab
dem 1.1.2014:

  • Aussetzung der Vollziehung ist zu gewähren, wenn ernstliche
    Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheids bestehen.

  • Die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
    Zinsfestsetzungsbescheids ergeben sich aus der Entscheidung des
    Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes von
    6 % p.a. für Nachzahlungszinsen. Zwar hat das BVerfG sich nur zu
    Nachzahlungszinsen und nicht zu Auszahlungszinsen geäußert; es hat aber den
    Zinssatz für Nachzahlungszinsen bereits für Zeiträume ab dem 1.1.2014 als
    verfassungswidrig angesehen. Diese Überlegungen des BVerfG lassen sich dem FG
    zufolge auf Aussetzungszinsen übertragen.

Hinweise: Da der Beschluss des
FG nur im Eilverfahren ergangen ist, gilt er nur für den
konkreten Streitfall. Allein das BVerfG kann
verbindlich über die Verfassungsmäßigkeit einer Norm und damit über die
Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen entscheiden.

Das BVerfG hatte in seiner Entscheidung zu Nachzahlungszinsen zwar
den gesetzlichen Zinssatz von 6 % für Zeiträume ab dem 1.1.2014 als
verfassungswidrig angesehen; es hatte den Zinssatz aber für
Verzinsungszeiträume bis einschließlich 2018 aus Gründen des Haushalts noch als
anwendbar angesehen. Erst für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 musste der
Gesetzgeber eine Neuregelung in Kraft setzen; diese Neuregelung führte zu einem
Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen von 1,8 % p.a., der allerdings
nach den aktuellen Plänen des Gesetzgebers ab 2027 auf 3,6 % p.a. verdoppelt
werden soll.

Quelle: FG Münster, Beschluss vom 3.6.2026 – 9 V 583/26;
NWB