Nutzt ein Arbeitnehmer, der in einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft lebt, ein steuerlich anzuerkennendes häusliches
Arbeitszimmer für berufliche Zwecke für sich allein, kann er die auf die
Arbeitszimmerfläche entfallenden Kosten in voller Höhe absetzen, sofern er sich
in dieser Höhe an den Raumkosten beteiligt hat. Eine Beschränkung des
Werbungskostenabzugs auf 50 % der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden
Kosten würde gegen das objektive Nettoprinzip verstoßen, welches die
Berücksichtigung beruflich bzw. betrieblich veranlasster Kosten verlangt.

Hintergrund: Grundsätzlich kann
der Steuerpflichtige nur eigene Kosten absetzen, nicht aber Aufwendungen eines
Dritten, den sog. Drittaufwand.

Streitfall: Der Kläger war
angestellter Vertriebsleiter und hatte mit seiner Lebensgefährtin ein
Einfamilienhaus gemeinsam angemietet. Beide trugen die jährlichen Kosten von
ca. 26.000 €. Der Kläger nutzte für seine nichtselbständige Tätigkeit
ein Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt seiner beruflichen und betrieblichen
Tätigkeit bildete und daher dem Grunde nach steuerlich abziehbar war. Das
Arbeitszimmer machte 10 % der Gesamtfläche des Hauses aus. Der Kläger machte
daher 10 % der Hauskosten in Höhe von 26.000 € als Werbungskosten
geltend, d.h. 2.600 €. Das Finanzamt berücksichtigte nur 1.300 €,
nämlich 50 %, und begründete dies damit, dass der Kläger nur die Hälfte der
Raumkosten getragen habe.

Entscheidung: Das Finanzgericht
Düsseldorf (FG) gab der Klage statt und erkannte insgesamt 2.600 € als
Werbungskosten an:

  • Die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines
    häuslichen Arbeitszimmers lagen dem Grunde nach vor. Denn das Arbeitszimmer
    bildete den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Klägers.

  • Der Höhe nach waren 2.600 € als Werbungskosten
    anzuerkennen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Kläger die Kosten für
    das nur von ihm genutzte Arbeitszimmer allein getragen hat und sich seine
    Lebensgefährtin an den Kosten für das Arbeitszimmer nicht beteiligt hat.

  • Bei verheirateten Arbeitnehmern kann ein Ehegatte, der ein
    Arbeitszimmer allein nutzt, die gesamten Aufwendungen für das Arbeitszimmer
    steuerlich geltend machen, maximal bis zur Höhe der von ihm getragenen
    Aufwendungen. Dieser Grundsatz muss nach dem sog. objektiven Nettoprinzip, nach
    dem beruflich bzw. betrieblich veranlasste Aufwendungen steuerlich abziehbar
    sein müssen, auch für nicht verheiratete Steuerpflichtige gelten.

  • Der Kläger hat tatsächlich auch Aufwendungen in Höhe von 2.600
    € getragen.

Hinweise: In vergleichbarer
Weise hat bereits das FG München im Jahr 2021 entschieden. Sowohl das FG
München als auch das FG Düsseldorf behandeln verheiratete und nicht
verheiratete Partner gleich. Allerdings ist dies nicht ganz unproblematisch, da
das Grundgesetz nur die Ehe schützt, nicht aber nichteheliche
Lebensgemeinschaften.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das FG hat die Revision
zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil v.
9.9.2022 – 3 K 2483/20; NWB