Fordert das Finanzamt beim Vermieter die Vorlage von Mietverträgen
		zwecks Überprüfung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an, muss es
		zwar die Vorschriften des Datenschutzes beachten. Der Datenschutz wird aber
		grundsätzlich nicht verletzt, wenn die Überprüfung der Mietverträge der
		Steuererhebung und der Bekämpfung der Steuerhinterziehung dient. Insbesondere
		führt der Datenschutz nicht dazu, dass der Mieter in die Vorlage des
		Mietvertrags einwilligen muss.
Hintergrund: Das Finanzamt kann
		vom Steuerpflichtigen oder auch von Dritten die Vorlage von Urkunden wie z.B.
		Aufzeichnungen oder Geschäftspapieren verlangen. 
Sachverhalt: Die Klägerin war
		Eigentümerin mehrerer Immobilien und erzielte Einkünfte aus Vermietung und
		Verpachtung. Im Rahmen der Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen für 2018
		und 2019 forderte das Finanzamt von der Klägerin die Kopien der Mietverträge
		einer ihrer Immobilien an. Die Klägerin legte lediglich eine Aufstellung der
		Mieteinnahmen mit den geschwärzten Namen der Mieter sowie eine Aufstellung der
		Betriebskosten vor, nicht aber die angeforderten Mietverträge und
		Nebenkostenabrechnungen. Gegen die Aufforderung des Finanzamts wehrte sich die
		Klägerin durch Einspruch und Klage.
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: 
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Das Finanzamt darf Unterlagen anfordern, wenn dies zur 
 Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Vorlage für den Betroffenen
 möglich und die Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar ist.
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Diese Voraussetzungen waren im Streitfall 
 erfüllt. Das Finanzamt benötigte die Mietverträge, um die
 Höhe der Mieten und deren Angemessenheit zu überprüfen, um Abweichungen von den
 tatsächlich geleisteten Mietzahlungen sowie Mieterhöhungen zu ermitteln und um
 die Umlagefähigkeit von Nebenkosten feststellen zu können. Die Namen der Mieter
 waren erforderlich, um die einzelnen Zahlungen dem jeweiligen Mietverhältnis
 zuordnen zu können und um überprüfen zu können, ob einzelne Wohnungen nahen
 Angehörigen überlassen wurden.
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Ein milderes Mittel stand dem Finanzamt nicht 
 zur Verfügung; insbesondere wäre die Befragung der einzelnen
 Mieter kein milderes Mittel gewesen, da deren Namen dem Finanzamt gerade nicht
 bekannt waren. Außerdem sollen Dritte nach dem Gesetz erst dann befragt werden,
 wenn die Aufklärung beim Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat.
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Die Anforderung der Unterlagen verstieß nicht 
 gegen den Datenschutz. Zwar werden die Angaben in
 Mieterverträgen vom Datenschutz erfasst. Nach den Regelungen des Datenschutzes
 der EU ist eine Offenlegung geschützter Daten jedoch zulässig, wenn dies den
 wirtschaftlichen oder finanziellen Interessen eines EU-Staates dient, etwa bei
 der Steuererhebung oder bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung. Daher
 durfte das Finanzamt die Mietverträge von der Klägerin anfordern.
Hinweise: Die Aufforderung des
		Finanzamts, Unterlagen vorzulegen, kann mit einem Einspruch und ggf. Klage
		angefochten werden. 
Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof
		(EuGH) hat der BFH abgelehnt. Dem BFH zufolge hat der EuGH bereits geklärt,
		dass die Steuererhebung und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung eine Aufgabe
		im öffentlichen Interesse ist und daher den Datenschutz einschränkt. 
Das Urteil betrifft die Anforderung von Unterlagen
		außerhalb einer Betriebsprüfung. Im Rahmen
		einer Betriebsprüfung gibt es eine spezielle Vorschrift für die Vorlage von
		Unterlagen. Das Urteil dürfte sich jedoch auf die Anforderung von Unterlagen im
		Rahmen einer Außenprüfung übertragen lassen, soweit es den Datenschutz
		betrifft. 
Quelle: BFH, Urteil vom 13.8.2024 – IX R 6/23;
		NWB
 
					 
												
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