Ein Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer ein Mobiltelefon zur
Nutzung steuerfrei überlassen, welches er zuvor verbilligt vom Arbeitnehmer
gekauft hat. Eine derartige Gestaltung ist nicht rechtsmissbräuchlich.

Hintergrund: Nach dem Gesetz
kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen betrieblichen Computer oder ein
betriebliches Mobiltelefon zur privaten Nutzung steuerfrei überlassen.

Sachverhalt: Die Klägerin war
Arbeitgeberin und erwarb die Handys ihrer Arbeitnehmer zu einem Preis von 1
€ bis 6 €. Anschließend überließ sie die gekauften Mobiltelefone
ihren Arbeitnehmern zur Nutzung, auch für private Zwecke. Zugleich übernahm die
Klägerin die Kosten für die von den Arbeitnehmern abgeschlossenen
Mobilfunkverträge. Sie behandelte die Kostenerstattung als steuerfrei. Das
Finanzamt ging hingegen von einer missbräuchlichen Gestaltung aus und versagte
die Steuerfreiheit.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Voraussetzungen der Steuerfreiheit lagen vor. Die Klägerin
    hat ihren Arbeitnehmern nämlich ein betriebliches Telekommunikationsgerät
    überlassen. Um betriebliche Geräte handelte es sich deshalb, weil die Klägerin
    die Mobiltelefone zuvor von ihren Arbeitnehmern erworben hatte.

  • Der Steuerfreiheit steht nicht entgegen, dass die Klägerin die
    Mobiltelefone zu einem Kaufpreis von lediglich 1 € bis 6 €
    erworben hatte. Die Steuerfreiheit hängt nämlich nicht davon ab, dass der
    vereinbarte und gezahlte Kaufpreis fremdüblich war; der sog.
    Fremdvergleichsgrundsatz gilt nicht im Verhältnis von Arbeitgeber zu
    Arbeitnehmer, da zwischen ihnen – anders als etwa bei Verträgen zwischen
    Angehörigen – ein natürlicher Interessengegensatz besteht. Im Übrigen
    wäre auch bei Zahlung eines angemessenen Kaufpreises die Steuerbefreiung zu
    bejahen.

  • Es handelte sich nicht um einen Gestaltungsmissbrauch. Dies
    würde eine unangemessene rechtliche Gestaltung voraussetzen. Jedoch war der
    Erwerb der Mobiltelefone zu einem niedrigen Preis aus Sicht der Klägerin die
    wirtschaftlich angemessene, einfache und zweckmäßige Möglichkeit, betriebliche
    Mobiltelefone zu erwerben.

Hinweise: Der BFH macht
deutlich, dass es der Klägerin freistand, einen gesetzlichen Steuervorteil in
Anspruch zu nehmen. Die gesetzliche Steuerfreiheit kann somit in der Weise in
Anspruch genommen werden, dass der Arbeitgeber das Mobiltelefon des
Arbeitnehmers (verbilligt) erwirbt und ihm anschließend das Mobiltelefon zur
Nutzung überlässt und die Kosten des Vertrags erstattet.

Der Arbeitgeber muss nach dem Gesetz rechtlicher
oder wirtschaftlicher Eigentümer
des Mobiltelefons sein. Die
bloße Kostenerstattung durch den Arbeitgeber für den Mobilfunkvertrag des
Arbeitnehmers ist nicht steuerfrei, wenn der Arbeitgeber nicht Eigentümer des
Mobiltelefons ist. Ebenfalls nicht steuerfrei ist der Zuschuss des Arbeitgebers
für den Erwerb eines privaten Telefonanschlusses des Arbeitnehmers; denn der
Gesetzgeber stellt nur die Nutzungsvorteile aus der Nutzung betrieblicher PCs
und Telekommunikationsgeräte steuerfrei, die dem Arbeitgeber gehören.

Quelle: BFH, Urteil v. 23.11.2022 – VI R 50/20; NWB