Das Bundesfinanzministerium (BMF) sieht die Ausstellung digitaler
Corona-Impfzertifikate durch Ärzte nicht als gewerbliche Tätigkeit, sondern als
freiberufliche Tätigkeit an. Bei ärztlichen Gemeinschaftspraxen kommt es daher
durch die Ausstellung digitaler Corona-Impfzertifikate nicht zu einer sog.
Infektion der ansonsten freiberuflichen Tätigkeit; die Gemeinschaftspraxis wird
also nicht gewerbesteuerpflichtig.

Hintergrund: Erzielt eine
freiberuflich tätige Personengesellschaft auch gewerbliche Einkünfte, kann es
bei Überschreitung einer Bagatellgrenze zu einer sog. Infektion kommen, so dass
die gesamten Einkünfte als gewerblich angesehen werden. Dies führt dann zur
Gewerbesteuerpflicht. Derartige Risiken bestehen z.B. bei einer zahnärztlichen
Gemeinschaftspraxis, die Zahnpflegemittel verkauft, oder bei einer Musikband,
die Merchandising-Artikel wie etwa T-Shirts oder Tassen verkauft.

Wesentliche Aussage des BMF: Das
BMF nimmt in einem Fragen-Antwort-Katalog zu Einzelfragen bezüglich der
steuerlichen Folgen der Corona-Krise Stellung, u.a. auch zur Ausstellung
digitaler Impfzertifikate durch ärztliche Gemeinschaftspraxen:

  • Die Ausstellung eines digitalen Impfzertifikats durch einen
    Arzt stellt keine gewerbliche Tätigkeit dar. Vielmehr handelt es sich um eine
    freiberufliche Tätigkeit, da sie eng mit der Impfung, einer originären
    ärztlichen Tätigkeit, verbunden ist.

  • Dies gilt auch dann, wenn die Impfung nicht vom Arzt selbst
    ausgeführt worden ist, sondern von einem anderen Arzt oder einem Impfzentrum.

Hinweise: Würde die Ausstellung
digitaler Impfzertifikate zu gewerblichen Einkünften führen, müssten ärztliche
Gemeinschaftspraxen diese Tätigkeit durch eine gesonderte Gesellschaft
ausführen, um eine sog. Infektion ihrer freiberuflichen Einkünfte zu vermeiden.
Es wäre dann nur der Gewinn, der von der gesonderten Gesellschaft durch
Ausstellung der Impfzertifikate erzielt worden ist, gewerbesteuerpflichtig.

Bei freiberuflich tätigen Einzelunternehmern gibt es nach dem
Gesetz keine Infektion ihrer freiberuflichen Einkünfte, wenn sie zusätzlich
auch gewerbliche Einkünfte erzielen und die freiberufliche Tätigkeit von der
gewerblichen Tätigkeit trennen.

Zu erwähnen ist noch eine Verfügung der Oberfinanzdirektion
Frankfurt a.M., nach der auch die Durchführung von Corona-Tests durch Ärzte
nicht zu gewerblichen Einkünften führt, auch wenn sich der Arzt der Mithilfe
von Arzthelferinnen bedient, sofern der Arzt leitend und eigenverantwortlich
tätig ist. Damit droht auch insoweit keine „Infektion“ der
freiberuflichen Einkünfte und Gewerbesteuerpflicht.

BMF, FAQ „Corona“ Steuern, Stand 31.1.2022; OFD Frankfurt a.M. v,
26.10.2021 – S 2245 A – 018 – St 214; NWB