Das Finanzministerium
Baden-Württemberg hat am 20.7.2022 Informationen zur Auszahlung der
Energiepreispauschale veröffentlicht.

Hintergrund: Im September
erhalten alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen in Deutschland eine
Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro, die sog. Energiepreispauschale. So sieht es
das Steuerentlastungsgesetz 2022 vor. Arbeitnehmern wird die
Energiepreispauschale mit ihrem Arbeitslohn für den Monat September
ausbezahlt.

Wer Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit bezieht,
erhält die Energiepreispauschale über eine Verringerung der
Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Dafür werden 300 Euro bei den Vorauszahlungen
zum 10.9.2022
abgezogen. Wenn die Vorauszahlungen weniger als 300 Euro betragen, dann sind
sie auf 0 Euro herabzusetzen.

Die Energiepreispauschale ist
steuerpflichtig und sozialversicherungsfrei.
Wenn sie mit dem Arbeitslohn ausbezahlt wird, dann wird sie mit dem
Lohnsteuerabzug versteuert. Wenn sie durch Minderung der Vorauszahlung gezahlt
wird, erfolgt die Versteuerung mit dem Einkommensteuerbescheid.

Baden-Württemberg
hat sich dafür entschieden, dass die begünstigten Bürger jeweils einen Bescheid
über die geminderten Vorauszahlungen erhalten.

Deshalb werden im August
gesonderte Vorauszahlungsbescheide
verschickt
. Aus diesen Bescheiden geht hervor, welcher Betrag
zum 10.9.2022 an
das Finanzamt zu zahlen ist. Sofern dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung für
die Vorauszahlungen vorliegt, muss von den Bürgerinnen und Bürgern nichts
veranlasst werden. Das Finanzamt wird dann den geminderten Betrag vom Bankkonto
einziehen.

Dies ist eine unlizenzierte Version der NWB WebNews und nur zu Testzwecken geeignet.

Allen Anspruchsberechtigten, denen
die Energiepreispauschale nicht durch den Arbeitgeber
ausgezahlt wird und die auch keinen Vorauszahlungsbescheid

erhalten, wird die Pauschale mit dem Einkommensteuerbescheid für 2022 gewährt.
Hierzu muss eine Einkommensteuererklärung für
2022
eingereicht werden. Dies betrifft z.B. Fälle, in denen
zwar im Laufe des Jahres 2022 ein Arbeitsverhältnis bestand, nicht jedoch zum
Stichtag am 1.9.2022. Oder wenn zum Stichtag am
1.9.2022 zwar ein
Arbeitsverhältnis vorliegt, es sich hierbei aber um eine geringfügige
Beschäftigung handelt und der Arbeitgeber ein Privathaushalt ist und nicht zur
monatlichen Lohnsteueranmeldung verpflichtet ist. Im Falle einer geringfügigen
Beschäftigung fällt für die Energiepreispauschale keine Steuer an. Auch die
Geringfügigkeitsgrenze wird dadurch nicht überschritten.

Hinweis: Weitere Infos
zum Thema finden Sie in der
FAQ des BMF.

Quelle: FinMin
Baden-Württemberg, Pressemitteilung v.
20.7.2022;
NWB