Die Zahlung einer
		scheidungsbedingten Bedarfsabfindung, die von den Eheleuten zu Beginn der Ehe
		für den Fall einer Scheidung vereinbart worden war, unterliegt nicht der
		Schenkungsteuer, wenn die Bedarfsabfindung Teil einer Gesamtregelung war, in
		der alle Scheidungsfolgen geregelt wurden. Die Bedarfsabfindung wird dann nicht
		freigebig gezahlt, sondern ist eine Gegenleistung für die vom Ehepartner
		eingeräumten Rechte bzw. erklärten Verzichte. 
Hintergrund: Eine
		Schenkung liegt bei einer freigebigen Zuwendung vor, soweit der Empfänger durch
		sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Schenkungsteuer entsteht
		hingegen nicht, wenn die Zuwendung eine Gegenleistung für eine Leistung des
		Empfängers ist. 
Sachverhalt: Die Klägerin
		schloss mit ihrem Ehemann anlässlich ihrer Eheschließung im Jahr 1998 einen
		notariell beurkundeten Ehevertrag, in dem die Folgen einer möglichen Scheidung
		geregelt wurden: So wurde der gesetzliche Versorgungsausgleich zugunsten einer
		Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht ausgeschlossen und der nacheheliche
		Unterhalt begrenzt. Außerdem wurde eine Gütertrennung vereinbart. Zudem sollte
		die Klägerin einen Zahlungsanspruch in einer bestimmten Höhe erhalten, falls
		die Ehe 15 Jahre bestanden haben sollte. Im Jahr 2014 wurde die Ehe geschieden,
		so dass die Klägerin von ihrem geschiedenen Mann die festgelegte Abfindung
		erhielt. Das Finanzamt setzte auf die Abfindung Schenkungsteuer fest. 
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
- 
Die Zahlung des geschiedenen
Ehemanns an die Klägerin stellt keine
Schenkung dar, weil seine Zahlung eine Gegenleistung zur
Abgeltung verschiedener familienrechtlicher Ansprüche darstellte, die in dem zu
Beginn der Ehe geschlossenen Gesamtpaket geregelt worden waren. Damit war die
Zahlung nicht freigebig. - 
Außerdem hatte der geschiedene
Ehemann keinen Willen zur Freigebigkeit. Er wollte der Klägerin nichts
unentgeltlich zuwenden. Ihm war es bei Abschluss der Vereinbarung im Jahr 1998
darum gegangen, sein Vermögen vor unwägbaren finanziellen Belastungen infolge
einer Scheidung zu schützen. 
Hinweise: Anders ist dies
		bei einer vor Beginn der Ehe gezahlten Pauschalabfindung des Ehemanns, die
		dieser für einen ehevertraglich vereinbarten Teilverzicht der Ehefrau auf
		nachehelichen Unterhalt zahlt. Diese Pauschalabfindung stellt nach der
		Rechtsprechung des BFH eine Schenkung dar und ist keine Gegenleistung für den
		Teilverzicht. Denn bei Zahlung der Pauschalabfindung ist ungewiss, ob und wann
		die Ehe später geschieden wird und ob die Ehefrau nach einer etwaigen Scheidung
		überhaupt nachehelichen Unterhalt beanspruchen könnte.
Der Zugewinnausgleich im Fall des
		Todes oder bei Ehescheidung unterliegt aufgrund einer gesetzlichen Regelung
		nicht der Schenkungsteuer. Denn es handelt sich beim Zugewinnausgleichsanspruch
		um einen gesetzlichen Anspruch, so dass der Ausgleich nicht freigebig ist.
		
BFH, Beschluss v. 1.9.2021 – II R
		40/19; NWB
					
												
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