Die Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Gartens sind
nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Für die entstandenen
Lohnkosten kann aber eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im eigenen
Haushalt in Betracht kommen.

Hintergrund: Zu den steuerlich
absetzbaren außergewöhnlichen Belastungen gehören Aufwendungen, die dem
Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, und zwar in einem größeren Umfang als
der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und
Vermögensverhältnisse. Ein typisches Beispiel für außergewöhnliche Belastungen
sind Krankheitskosten.

Sachverhalt: Die Kläger waren
Eheleute. Die Ehefrau war schwerbehindert (Behinderungsgrad 70) und im
Streitjahr 2016 auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Die Kläger
wohnten in einem Einfamilienhaus, zu dem ein Garten mit einer Fläche von ca.
1.300 qm gehörte. Im Streitjahr ließen die Kläger den Weg vor ihrem Haus
ausbauen und Hochbeete anlegen, damit die Ehefrau die Hochbeete von ihrem
Rollstuhl aus erreichen konnte. Hierfür entstanden ihnen Kosten in Höhe von ca.
7.000 €, die die Kläger als außergewöhnliche Belastungen geltend
machten. In dem Betrag waren Arbeitskosten von ca. 3.000 € enthalten.
Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen steuerlich nicht an. Das Finanzgericht
(FG) berücksichtigte im anschließenden Klageverfahren nur eine Steuerermäßigung
für die Lohnkosten im Rahmen der haushaltsnahen Handwerkerleistungen.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) erkannte die geltend gemachten außergewöhnlichen
Belastungen nicht an:

  • Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die dem
    Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Es muss sich also um Aufwendungen
    handeln, denen der Steuerpflichtige nicht ausweichen kann. Die Kosten müssen
    durch ein unausweichliches Ereignis begründet werden, nicht aber durch eine
    maßgeblich vom Willen des Steuerpflichtigen beeinflusste Situation.

  • Die Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau des
    Gartens sind nicht zwangsläufig entstanden,
    auch wenn sie eine Folge des Gesundheitszustands der Klägerin waren. Vielmehr
    waren die Kosten die Folge eines frei gewählten Freizeit- bzw.
    Konsumverhaltens.

Hinweise: Es blieb aber bei der
Steuerermäßigung für die in den Aufwendungen enthaltenen Lohnkosten von ca.
3.000 €. Dies führte zu einer Reduzierung der Einkommensteuer um 20 %,
d.h. um 600 €.

Die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen wäre hingegen zu bejahen
gewesen, wenn von dem Garten eine konkrete Gesundheitsgefährdung ausgegangen
und diese beseitigt worden wäre (z. B. Verseuchung des Bodens durch
gesundheitsgefährdende Schadstoffe).

Das Urteil liegt auf der bisherigen Linie der Rechtsprechung des
BFH: So hat der BFH die Kosten für den Kauf eines größeren Grundstücks zum Bau
eines behindertengerechten Bungalows ebenso wenig als außergewöhnliche
Belastungen anerkannt wie den behinderungsbedingten Umbau einer Motoryacht. Dem
BFH zufolge unterscheidet der Gesetzgeber zwischen einer Einkommensverwendung,
die zwangsläufig ist, und einer steuerlich unerheblichen Einkommensverwendung,
ohne dass damit ein Werturteil verbunden ist.

Quelle: BFH, Urteil v. 26.10.2022 – VI R 25/20;
NWB