Weist der Unternehmer in einer Rechnung überhöht Umsatzsteuer aus,
so schuldet er zwar den überhöht ausgewiesenen Betrag; er kann die Rechnung
aber durch einen Dritten berichtigen lassen, wenn der Dritte vom
Rechnungsempfänger mit der Rechnungsprüfung beauftragt worden ist und wenn
sowohl der Unternehmer, der die Rechnung ausgestellt hat, als auch der
Rechnungsempfänger die Rechnungsberichtigung akzeptieren.

Hintergrund: Wer unberechtigt
oder überhöht Umsatzsteuer in einer Rechnung an einen Unternehmer ausweist,
muss den unberechtigt oder überhöht ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag an das
Finanzamt abführen. Der Rechnungsaussteller kann seine fehlerhafte Rechnung
aber berichtigen.

Sachverhalt: Die B-GmbH führte
für die D-AG Stahlbauarbeiten durch. Die B-GmbH erstellte während der
Bauarbeiten mehrere Anzahlungsrechnungen, in denen sie auch die entsprechende
Umsatzsteuer auswies. In der Schlussrechnung vom 12.3.2010 zog die B-GmbH zwar
die Nettobeträge, die sie in den Anzahlungsrechnungen bereits berechnet hatte,
vom Gesamtnettobetrag ab, nicht jedoch die Umsatzsteuern, die sie in den
Anzahlungsrechnungen ausgewiesen hatte. Daher ergab sich aus der
Abschlussrechnung eine überhöhte Umsatzsteuer. Die Abschlussrechnung der B-GmbH
wurde von der E-GmbH überprüft, die das Bauprojekt der D-AG einschließlich der
an die D-AG gerichteten Rechnungen überprüfte. Die E-GmbH strich alle Beträge
in der Rechnung der B-GmbH handschriftlich am 22.4.2010 durch und korrigierte
die Rechnung, die sie an die D-AG zwecks Bezahlung weiterleitete. Die D-AG
machte nur den zutreffenden, nicht aber den überhöhten Umsatzsteuerbetrag als
Vorsteuer geltend. Das Finanzamt verlangte von der B-GmbH auch den überhöht
ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Zwar hatte die B-GmbH in der Schlussrechnung vom 12.3.2010 die
    Umsatzsteuer überhöht ausgewiesen, da sie die in den Anzahlungsrechnungen
    ausgewiesene Umsatzsteuer nicht abgezogen hatte.

  • Allerdings hatte die E-GmbH die Abschlussrechnung berichtigt,
    indem sie den überhöht ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag durchgestrichen hatte.
    Die E-GmbH war zu der Rechnungsberichtigung berechtigt, da sie für die
    Rechnungsprüfung zuständig war und sowohl die B-GmbH als Rechnungsausstellerin
    als auch die D-AG als Rechnungsempfänger die Korrekturen der E-GmbH
    akzeptierten.

  • Eine Rechnungsberichtigung erfordert nicht die Erteilung einer
    zivilrechtlich richtigen vollständigen Rechnung, sondern es kann auch die
    Berichtigung des Umsatzsteuerbetrags genügen.

Hinweise: Aufgrund der
Berichtigung der Rechnung noch im Jahr 2010 durch die E-GmbH konnte die B-GmbH
ihren abzuführenden Umsatzsteuerbetrag, in dem auch die überhöht ausgewiesene
Umsatzsteuer enthalten war, noch im Jahr 2010 zu ihren Gunsten berichtigen. Die
Berichtigung wirkt nämlich zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Gefährdung des
Steueraufkommens beseitigt ist. Eine derartige Gefährdung war bereits im Jahr
2010 beseitigt, weil die D-AG von vornherein keinen überhöhten Vorsteuerabzug
vorgenommen hatte. Es kommt insoweit nicht darauf an, dass das Finanzamt erst
im Jahr 2017 im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau festgestellt hat, dass seit
Mitte des Jahres 2010 keine Gefährdung des Steueraufkommens mehr bestand; denn
entscheidend ist nicht die Kenntnis des Finanzamts von dem Wegfall der
Gefährdung, sondern der Zeitpunkt des tatsächlichen Wegfalls der Gefährdung.

Das Problem, dass eine Rechnungsberichtigung nicht zurückwirken
kann, stellte sich im Streitfall nicht, da die Rechnungsberichtigung durch die
E-GmbH bereits im Jahr 2010, also im Jahr der Ausstellung der fehlerhaften
Rechnung, vorgenommen worden ist und ebenfalls im Jahr 2010 die Gefährdung des
Steueraufkommens entfallen ist.

Quelle: BFH, Urteil vom 9.7.2025 – XI R 25/23; NWB