Führt ein gemeinnütziger Verein, der auf dem Gebiet des
Naturschutzes und der Landschaftspflege aktiv ist, die Jägerprüfung durch und
erhebt er hierfür Gebühren, gehört der hieraus erzielte Gewinn zu einem
steuerlich unschädlichen Zweckbetrieb, der die Gemeinnützigkeit des Vereins
nicht berührt. Der Gewinn ist somit steuerfrei.

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Hintergrund: Gemeinnützige
Vereine sind von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit. Die
Steuerfreiheit gilt aber nicht für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, den
der gemeinnützige Verein unterhält; der Gewinn aus dem wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb ist also grundsätzlich steuerpflichtig. Eine Ausnahme besteht
aber für Zweckbetriebe. Bei einem Zweckbetrieb handelt es sich um einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die
steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen.

Streitfall: Der Kläger war ein
gemeinnütziger Verein, der insbesondere in den Bereichen Naturschutz,
Landschaftspflege, Tierschutz und der entsprechenden Aus- und Weiterbildung
tätig war. Diese Zwecke sollten u.a. durch die Sicherung der Lebensgrundlagen
der heimischen Tier- und Pflanzenwelt sowie durch die Aus- und Fortbildung auf
dem Gebiet der Jagdpraxis erreicht werden. Im Jahr 2008 wurde der Kläger vom
zuständigen Ministerium mit der Organisation und Durchführung der Jägerprüfung
beauftragt (sog. Beleihung). Hierfür erhob der Kläger von den Teilnehmern
Gebühren und erzielte 2008 einen Gewinn und 2009 einen Verlust. Das Finanzamt
sah in dem Bereich der Jägerprüfung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und
erließ entsprechende Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) bejahte einen Zweckbetrieb und gab der Klage statt:

Der Kläger war gemeinnützig, da er Zwecke wie den Naturschutz oder
Tierschutz verfolgte.

Die Gemeinnützigkeit umfasste auch die Organisation und
Durchführung der Jägerprüfung. Hierbei handelte es sich zwar um einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb; dieser erfüllte aber die Voraussetzungen
eines Zweckbetriebs.

  • Der Bereich der Jägerprüfung war ein wirtschaftlicher
    Geschäftsbetrieb, da es sich um eine selbständige und nachhaltige Tätigkeit
    handelte, die über eine reine Vermögensverwaltung hinausging. Der Kläger wollte
    damit auch Einnahmen erzielen, nämlich Gebühren. Nicht erforderlich war
    insoweit, dass der Kläger am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnahm.
    Auch eine Gewinnerzielungsabsicht wird für die Annahme eines wirtschaftlichen
    Geschäftsbetriebs nicht verlangt.

  • Die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs waren jedoch erfüllt.
    Der Bereich der Jägerprüfung diente nämlich der Verwirklichung
    des gemeinnützigen Zwecks
    . Die Jagd dient der Pflege und
    Sicherung der Lebensräume der Gesamtheit der wildlebenden Arten. Für die Jagd
    ist ein Jagdschein erforderlich, und die Jägerprüfung muss organisiert und
    durchgeführt werden. Die Prüfung künftiger Jäger war zur Erreichung des
    Vereinszwecks notwendig und unentbehrlich. Auch die weitere Voraussetzung eines
    Zweckbetriebs, nämlich die fehlende Wettbewerbsverzerrung, war zu bejahen; denn
    im Bereich der Jägerprüfung gibt es keinen Konkurrenten.

Hinweise: Aus Sicht des BFH war
es unschädlich, dass der Kläger vom Ministerium beliehen worden war, also mit
der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beauftragt worden ist. Für einen
Zweckbetrieb ist es nämlich nicht erforderlich, dass er allein aufgrund der
Satzung betrieben wird. Oft liegen einem Zweckbetrieb vertragliche
Verpflichtungen zugrunde, z.B. bei dem entgeltlichen Musikunterricht einer
gemeinnützigen Jugendmusikschule.

In der Steuerfreiheit für den Bereich der Jägerprüfung sieht der
BFH keine europarechtswidrige Subvention (sog. Beihilfe). Denn die
Steuerfreiheit beeinträchtigt weder den Handel zwischen den EU-Staaten, noch
verfälscht sie den Wettbewerb. Im Land Brandenburg, in dem der Kläger ansässig
war, gab es außer dem Kläger keinen Anbieter für die Organisation und Abnahme
der Jägerprüfungen.

Quelle: BFH, Urteil v. 21.4.2022
– V R 26/20; NWB