Sagt ein GmbH-Gesellschafter, der
		seiner mittlerweile überschuldeten GmbH ein Darlehen gewährt hat, eine Einlage
		zu, die als Gutschrift in die Kapitalrücklage gebucht und sogleich als
		Darlehenstilgung gebucht wird, handelt es sich um einen sog.
		Gestaltungsmissbrauch, der einen Forderungsverzicht verdeckt. Daher ist die
		gegenüber dem GmbH-Gesellschafter bestehende Verbindlichkeit gewinnerhöhend
		auszubuchen und in Höhe des werthaltigen Teils der Verbindlichkeit um eine
		verdeckte Einlage zu kompensieren. 
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Hintergrund: Wird einem
		Unternehmer eine Verbindlichkeit erlassen, führt dies zum Wegfall der
		Verbindlichkeit und erhöht den Gewinn. Soweit die Verbindlichkeit der GmbH,
		d.h. die Forderung des Gesellschafters, werthaltig war, wird die Gewinnerhöhung
		durch eine sog. verdeckte Einlage außerbilanziell ausgeglichen. Bei einer
		Forderung, die zu 10 % noch werthaltig ist, kommt es also in Höhe von 90 % des
		Nennbetrags zu einer Einkommenserhöhung. 
Sachverhalt: Die Klägerin
		war eine panamaische Kapitalgesellschaft, deren Geschäftsleitung sich in
		Deutschland befand. Die Alleingesellschafterin der Klägerin war die B-AG. Die
		Klägerin war überschuldet und hatte im Jahr 2011 Verbindlichkeiten in Höhe von
		insgesamt 17,3 Mio. €; hierunter waren auch Verbindlichkeiten gegenüber
		der B-AG in Höhe von 12,6 Mio. €, die noch einen Wert von ca. 2 Mio.
		€ hatten. Die B-AG erklärte sich im Jahr 2011 zur Leistung einer Einlage
		in Höhe von 17,3 Mio. € bereit. Die Einlage wurde aber von der B-AG
		nicht tatsächlich gezahlt, sondern als Gutschrift in die Kapitalrücklage der
		Klägerin gebucht. Anschließend wurde die Einlage gegen die Verbindlichkeiten
		gebucht, so dass die Verbindlichkeiten in der Bilanz nicht mehr vorhanden
		waren. Das Finanzamt sah hierin einen Gestaltungsmissbrauch und nahm einen
		gewinnerhöhenden Forderungsverzicht von 17,3 Mio. € an, den es durch
		eine verdeckte Einlage in Höhe von 2 Mio. € teilweise kompensierte.
		
Entscheidung: Das
		Finanzgericht Düsseldorf (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
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Ein Gestaltungsmissbrauch 
 liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim
 Steuerpflichtigen zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt
 und für die es keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe
 gibt.
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Der Gestaltungsmissbrauch war 
 im Streitfall darin zu sehen, dass es keine tatsächlichen Zahlungen der Einlage
 und der Darlehenstilgung gab, sondern dass die Einlage und die Darlehenstilgung
 nur buchhalterisch vollzogen wurden.
 Tatsächlich brachte die B-AG also kein Geld in die Klägerin ein, und die
 Klägerin zahlte tatsächlich auch nicht das Darlehen zurück.
- 
Mit dieser Gestaltung wurde 
 ein Forderungsverzicht verdeckt, so dass
 richtigerweise ein gewinnerhöhender Forderungsverzicht in Höhe von 17,3 Mio.
 € anzusetzen ist, der durch eine verdeckte Einlage in Höhe des
 werthaltigen Teils der Verbindlichkeiten von ca. 2 Mio. € kompensiert
 wird. Im Ergebnis wird also das Einkommen der Klägerin um 15,3 Mio. €
 erhöht.
Hinweise: Wäre der
		Forderungsverzicht im Rahmen einer betrieblich veranlassten Sanierung erfolgt,
		wäre der Sanierungsertrag nach dem Gesetz steuerfrei; allerdings gilt dieses
		Gesetz erstmals für den Veranlagungszeitraum 2017 und noch nicht für das
		Streitjahr 2011. 
Hätte die B-AG tatsächlich in die
		Klägerin eingezahlt und hätte die Klägerin anschließend tatsächlich die
		Darlehen durch entsprechende Zahlungen getilgt, wäre ein Gestaltungsmissbrauch
		möglicherweise verneint worden. Es hätte sich dann nämlich nicht nur um einen
		buchhalterischen Vorgang gehandelt. So hätte die durch tatsächliche Zahlung
		erfolgte Darlehenstilgung von einem späteren Insolvenzverwalter angefochten
		werden können. Außerdem hätte die B-AG zunächst einen Betrag von 17,3 Mio.
		€ aufbringen und in die Klägerin einzahlen müssen. 
FG Düsseldorf, Urteil v. 22.12.2021
		– 7 K 101/18 K, G, F; NWB
 
					 
												
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