Reicht ein Steuerberater für seinen Mandanten eine Klage beim
Finanzamt anstatt beim Finanzgericht ein, muss er die Klage dem Finanzamt
elektronisch übermitteln. Reicht er die Klage in Papierform oder per Telefax
ein, ist sie unzulässig. Allerdings kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand in Betracht kommen, sofern die Rechtslage bei Einreichung der Klage noch
unklar war.

Hintergrund: Seit dem 1.1.2023
müssen Steuerberater Klagen beim Finanzgericht elektronisch über das sog.
besondere elektronische Steuerberaterpostfach („beSt“) einreichen.
Der Gesetzgeber lässt es zu, dass eine Klage fristwahrend auch beim Finanzamt,
das den angefochtenen Verwaltungsakt oder die Einspruchsentscheidung erlassen
hat, eingereicht werden kann. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, ob in diesem
Fall auch eine elektronische Übermittlung erfolgen muss.

Sachverhalt: Ein Steuerberater
übermittelte innerhalb der Klagefrist eine Klage für seinen Mandanten per
Telefax an das Finanzamt, das den angefochtenen Bescheid erlassen hatte. Das
Finanzamt leitete die Klageschrift postalisch an das Finanzgericht (FG) weiter.
Das FG wies den Steuerberater am 17.7.2023 darauf hin, dass die Klage
elektronisch hätte eingereicht werden müssen. Am 25.10.2023, also mehr als drei
Monate später, stellte der Steuerberater einen Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand. Das FG verwarf die Klage als unzulässig.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Klage ebenfalls für unzulässig und lehnte eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab:

  • Eine Klage, die von einem Steuerberater beim Finanzamt anstatt
    beim FG angebracht wird, muss elektronisch übermittelt werden. Eine
    Klageeinreichung in Papierform oder per Telefax ist unzulässig.

  • Zwar ergibt sich aus dem Gesetz nicht ausdrücklich, dass bei
    einer Klageanbringung beim Finanzamt die elektronische Form zu wahren ist. Aus
    dem Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt sich aber, dass für eine
    Klageeinreichung beim Finanzamt dieselben formellen Anforderungen gelten wie
    für eine Klageeinreichung durch einen Steuerberater beim FG. Denn das Finanzamt
    fungiert lediglich als Empfangsbevollmächtigter des Finanzamts; zudem betrifft
    die gesetzliche Regelung über die Klageerhebung beim Finanzamt nur die
    Fristwahrung, nicht aber die Form der Klageerhebung.

  • Die Klageeinreichung beim Finanzamt per Telefax war somit
    unzulässig. Sie wäre nur dann zulässig gewesen, wenn es technische Probleme bei
    der elektronischen Übermittlung gegeben hätte und der Steuerberater diese
    Probleme unverzüglich glaubhaft gemacht hätte.

  • Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht zu
    gewähren. Denn der Steuerberater hätte den Wiedereinsetzungsantrag innerhalb
    von zwei Wochen nach dem gerichtlichen Hinweis vom 17.7.2023 stellen müssen,
    hat ihn tatsächlich aber erst am 25.10.2023 gestellt.

Hinweise: In einem
Parallelverfahren hat ein anderer Senat des BFH offen gelassen, ob der
Steuerberater bei einer Klageeinreichung beim Finanzamt die Anforderungen an
eine elektronische Übermittlung erfüllen muss. Jedenfalls war dem Steuerberater
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; denn im Zeitpunkt der
Klageeinreichung am 20.6.2023 war die Rechtslage noch ungeklärt, so dass der
Steuerberater einem unverschuldeten Rechtsirrtum unterlegen ist. In diesem
Verfahren hatte der Steuerberater den Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht
innerhalb von zwei Wochen nach dem richterlichen Hinweis gestellt.

Im Jahr 2023 wäre eine elektronische Übermittlung durch den
Steuerberater an das Finanzamt über das sog. „beSt“ geboten
gewesen, um sicher zu gehen, dass die Klage zulässig ist. Nach aktueller
Rechtslage ist das „beSt“-Verfahren zwischen Steuerberatern und
der Finanzverwaltung aber nicht mehr eröffnet, sondern die Klage müsste über
das sog. „ELSTER“-Verfahren an das Finanzamt übermittelt werden.
Wird die Klage vom Steuerberater an das Finanzgericht übermittelt, muss dies
über das „beSt“ erfolgen. Alternativ kann ein Steuerberater die
Klage beim Finanzamt und beim FG auch zu Protokoll erheben.

Für nicht vertretene Steuerpflichtige haben die aktuellen
Entscheidungen keine Bedeutung. Sie können weiterhin Klagen in Papierform oder
per Telefax beim Finanzgericht oder beim Finanzamt einreichen oder die Klage
jeweils zu Protokoll erheben.

Quelle: BFH, Urteile vom 7.10.2025 – IX R 7/24 (Pflicht zur
elektronischen Übermittlung) und X R 11, 12/24 (jedenfalls Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand); NWB