Bei einer mittelbaren Schenkung
eines Grundstücks, bei dem der Schenker dem Beschenkten den Kaufpreis für ein
bestimmtes Grundstück bezahlt, ist der Wert des Grundstücks grundsätzlich
anhand der von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise zu
ermitteln. Gibt es keine derartigen Vergleichspreise, kann der konkrete, für
das Grundstück bezahlte Kaufpreis als Vergleichspreis herangezogen und der
Schenkungsteuer zugrunde gelegt werden.

Hintergrund: Statt der
Schenkung eines Grundstücks oder eines Geldbetrags kann ein Grundstück auch
mittelbar geschenkt werden. Hierzu sucht sich der Beschenkte ein konkretes
Grundstück aus, und der Schenker zahlt den Kaufpreis. Steuerlich wird dann ein
Grundstück verschenkt und nicht Geld, so dass das Grundstück zu bewerten ist.

Sachverhalt: Der Kläger
schenkte seiner Tochter mittelbar ein Grundstück und bezahlte den Kaufpreis in
Höhe von 920.000 € für das von seiner Tochter ausgesuchte, mit einem
Einfamilienhaus bebaute Grundstück. Der Gutachterausschuss konnte keine
Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren für das Grundstück zur Verfügung
stellen. Das Finanzamt setzte daraufhin als Wert der Schenkung den Kaufpreis
von 920.000 € als Vergleichswert an. Der Kläger, der sich zur Übernahme
der Schenkungsteuer verpflichtet hatte, war der Auffassung, dass der Kaufpreis
kein Vergleichswert sei und dass die Bewertung nach dem Sachwertverfahren
erfolgen müsse.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Die Schenkung ist mit dem
    gemeinen Wert zu bewerten. Dies ist der
    Verkaufspreis, der im normalen
    Geschäftsbetrieb bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Für diese
    Wertermittlung sieht das Gesetz verschiedene Methoden vor. So sind Ein- und
    Zweifamilienhäuser grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten. Nur
    wenn kein Vergleichswert oder keine Vergleichsfaktoren vorliegen, kann auf das
    Sachwertverfahren zurückgegriffen werden.

  • Bei Anwendung des
    Vergleichswertverfahrens sind die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten
    Vergleichspreise oder hilfsweise die von den Gutachterausschüssen für geeignete
    Flächeneinheiten des Gebäudes ermittelten und mitgeteilten Vergleichsfaktoren
    heranzuziehen.

  • Im Streitfall verfügte der
    Gutachterausschuss über keine Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren. Daher
    konnte auf einen zeitnah zum Schenkungstag vereinbarten Kaufpreis für ein
    vergleichbares Grundstück zurückgegriffen werden. Dies kann auch das mittelbar
    geschenkte Grundstück selbst sein, wenn der Kaufpreis fremdüblich vereinbart
    worden ist. Das Finanzamt durfte daher 920.000 € als Wert der Schenkung
    ansetzen. Denn dies war der fremdüblich vereinbarte Kaufpreis.

Hinweise: Im Ergebnis
steht der Kläger so, als habe er seiner Tochter einen Geldbetrag in Höhe von
920.000 € geschenkt. Der frühere Vorteil der mittelbaren Schenkung
besteht damit nicht mehr. Früher wurden die Grundstücke meist unterhalb ihres
tatsächlichen Werts steuerlich bewertet; daher war es steuerlich interessant,
nicht Geld zu verschenken, sondern ein Grundstück (mittelbar) zu
verschenken.

Der Gesetzgeber geht zunehmend dazu
über, die Grundstücke mit ihrem tatsächlichen Wert steuerlich zu bewerten. Dies
erfolgt aus Gründen der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung, die
sicherstellen soll, dass die Schenkung eines Geldbetrags von 920.000 €
genauso hoch besteuert wird wie die Schenkung eines Grundstücks mit einem
tatsächlichen Wert von 920.000 €.

Quelle: BFH, Urteil v. 24.8.2022 –
II R 14/20; NWB