Ist ein Leiharbeitnehmer unbefristet bei einem
Zeitarbeitsunternehmen angestellt, hat er keine erste Tätigkeitsstätte beim
Entleiher, bei dem er eingesetzt wird. Hierfür fehlt es an einer dauerhaften
Zuordnung des Leiharbeitnehmers. Der Leiharbeitnehmer ist daher nicht auf die
Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer beschränkt,
sondern kann für die Hin- sowie Rückfahrt von seiner Wohnung zum Einsatzort
jeweils mindestens 0,30 € pro gefahrenen Kilometer als Werbungskosten
geltend machen.
Hintergrund: Für Fahrten
zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann der Arbeitnehmer nur die
Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer geltend machen.
Beträgt die Entfernung mehr als 20 km, erhöht sich die Entfernungspauschale ab
dem 21. Kilometer seit 2021 auf 0,35 € und seit 2022 auf 0,38 €.
Sachverhalt: Der Kläger war
Leiharbeitnehmer und seit dem 28.11.2015 unbefristet bei dem
Zeitarbeitsunternehmen Z angestellt. Seine Tätigkeit für Z endete am 31.8.2018.
In den Streitjahren 2017 und 2018 wurde er von Z bis zum 31.8.2018 bei dem
Entleiher E eingesetzt und arbeitete in einer betrieblichen Einrichtung des E
in R-Stadt; die Entfernung zwischen seiner Wohnung und R-Stadt betrug 35 km.
Der Kläger machte als Fahrtkosten für jeden gefahrenen Kilometer, also Hin- und
Rückfahrt, 0,30 € geltend. Das Finanzamt erkannte nur die
Entfernungspauschale an.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
-
Die Entfernungspauschale galt nicht, weil der Kläger in
R-Stadt keine erste Tätigkeitsstätte hatte. Dies hätte erfordert, dass er von
seinem Arbeitgeber der Tätigkeitsstätte in R-Stadt entweder unbefristet oder
für die Dauer des Arbeitsverhältnisses oder für mehr als 48 Monate zugeordnet
worden wäre. Eine derartige Zuordnung ist aber nicht erfolgt. -
Eine unbefristete Zuordnung ist bei einem
Leiharbeitsverhältnis bereits deshalb zu verneinen, weil der Verleiher den
Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 Monate dem Entleiher überlassen darf. Eine
Zuordnung für die Dauer des Arbeitsverhältnisses hätte ein befristetes
Leiharbeitsverhältnis vorausgesetzt. Eine Zuordnung von mehr als 48 Monaten war
nicht erfolgt. -
Da die Entfernungspauschale mangels erster Tätigkeitsstätte
nicht galt, konnte der Kläger nun die Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt
für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis zum 31.8.2018 geltend machen. Hierfür kann
der Kläger einen Pauschalbetrag von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer
ansetzen, also das Doppelte der Entfernungspauschale, da diese nur für die
einfache Strecke (Entfernung) angesetzt wird.
Hinweise: Der Kläger beendete
seine Tätigkeit für Z zum 31.8.2018 und wechselte zu E. Ab dem 1.9.2018 hatte
der Kläger damit eine erste Tätigkeitsstätte in R-Stadt, da er dem dortigen
Betrieb des E dauerhaft zugeordnet war. Somit konnte der Kläger ab dem 1.9.2018
nur noch die Entfernungspauschale geltend machen.
Aktuell plant der Gesetzgeber eine Erhöhung der
Entfernungspauschale auf 0,38 € ab dem Jahr 2026. Nach der derzeitigen
Rechtslage wird erst ab dem 21. Kilometer eine Entfernungspauschale von 0,38
€ pro Entfernungskilometer gewährt, so dass zurzeit nur sog. Fernpendler
von dem erhöhten Betrag profitieren. Künftig würden alle Arbeitnehmer von dem
erhöhten Betrag profitieren, und zwar bereits ab dem ersten Kilometer.
Quelle: BFH, Urteil vom 17.6.2025 – VI R 22/23; NWB

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